
Foto: Gerd Altmann / Pixabay
Neustadt – Eine Muslimin, die beim Autofahren einen Gesichtsschleier (Niqab) tragen will, hat vor Gericht verloren. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass sie keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung bekommt.
Das Verbot gilt für alle Autofahrer, die ihr Gesicht nicht so verdecken dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind.
Die Frau hatte im Juli 2021 eine Ausnahmegenehmigung beantragt, weil sie aus religiösen Gründen einen Niqab tragen will. Das ist ein Schleier, der nur die Augenpartie freilässt. Ein Kopftuch (Hijab), das nur die Haare und den Hals bedeckt, reicht ihr nicht.
Der Antrag wurde im Februar 2022 abgelehnt. Die Frau legte Widerspruch ein, aber ohne Erfolg. Im Januar 2023 klagte sie vor dem Verwaltungsgericht.
Verhüllungsverbot mit Grundgesetz vereinbar
Das Gericht wies die Klage im Juli 2023 ab. Es sagte, dass das Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es schränkt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit und die Religionsfreiheit der Frau ein, aber nur in einer begrenzten Situation. Das Verbot gilt nur für den Straßenverkehr und nicht für andere Bereiche des Lebens.
Verhüllungsverbot dient der Verkehrssicherheit und der Identifizierung
Das Gericht sagte auch, dass das Verhüllungsverbot wichtige Ziele verfolgt. Es soll die Verkehrssicherheit und den Schutz von anderen Menschen gewährleisten. Es soll auch sicherstellen, dass Autofahrer bei Verkehrsverstößen identifiziert werden können. Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, diese Ziele zu erreichen.
Keine Diskriminierung durch Verhüllungsverbot
Das Gericht sagte außerdem, dass die Frau nicht diskriminiert wird. Das Verhüllungsverbot gilt für alle Autofahrer, egal welche Religion oder welches Geschlecht sie haben.
Möglichkeit der Berufung
Die Frau kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen. Dafür hat sie einen Monat Zeit.
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