
FFP2-Masken
Foto: Pfalz-Express
RLP – Der Ministerrat hat weitere Lockerungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen, die mit der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung ab Freitag (18. Juni) gelten sollen.
Demnach soll in allen Schulen in Rheinland-Pfalz, allerdings erst ab Montag, 21. Juni 2021, die Maskenpflicht im Unterricht aufgehoben werden, teilten Bildungsministerin Stefanie Hubig und Ministerpräsidentin Malu Dreyer (beide SPD) nach der Kabinettssitzung mit.
Für alle Jahrgänge gilt ab Montag, dass sie – solange die Inzidenz unter 35 liegt – keine Maske mehr am Sitzplatz und auf dem Schulhof tragen müssen, allerdings noch auf den Gängen und Fluren. Lehrkräfte müssen ebenfalls keine Maske mehr im Unterricht tragen. Wer aber weiterhin eine Maske tragen möchte, kann das natürlich tun.
Für alle Menschen entfällt grundsätzlich die Maskenpflicht im Freien, es sei denn, es kommt zu Gedränge, zum Beispiel bei Warteschlangen. Weiterhin gilt die Maskenpflicht aber in Innenbereichen wie im Einzelhandel und dem ÖPNV.
Bei festen Sitzplätzen bei Veranstaltungen könne die Maskenpflicht zukünftig generell entfallen, so Dreyer und Hubig. Weiterhin bleibe aber Vorsicht geboten. „In Großbritannien können wir sehen, wie sich die berechtigte Hoffnung auf die Rückkehr in ein normales Leben dank breit angelegter Impfungen und rasch sinkender Inzidenzen zerschlagen kann. Dort ist die gefährliche Delta-Variante des Virus auf dem Vormarsch“, so die Ministerpräsidentin.
Weitere Infos
Folgende Bereiche werden in der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt:
– Bei der Personenbegrenzung werden unabhängig von der Gesamtfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen.
– Private Feiern werden mit maximal 25 Gästen im Innenbereich und mit Test möglich. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, so können Feiern im Freien mit bis zu 50 Personen stattfinden.
– In der Gastronomie werden Buffetangebote wieder möglich. Kantinen können wieder öffnen.
– Gemeinschaftseinrichtungen der Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, etc. öffnen wieder.
– Bus- und Schiffsreisen werden gestattet.
– Sportliche Aktivität wird draußen in einer Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) und in Innenräumen im Rahmen der Kontaktbeschränkung oder zu zehnt (plus Trainer) wieder möglich. Sinkt die Inzidenz unter 50, so können im Freien maximal 50 Personen und in Innenräumen maximal 20 Personen (bzw. 25 Personen bei reiner Kindergruppe) Sport treiben. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
– Zuschauer werden beim Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauer erlaubt.
– Hallenbäder und Thermen öffnen.
– Freizeitparks u.Ä. können auch im Innenbereich öffnen.
– Außerschulische Bildungsangebote werden unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich.
– Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauer erlaubt.
Die Verordnung tritt am Freitag, 18. Juni 2021 in Kraft. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 2. Juli folgen. (red/cli)
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