Freitag, 04. Oktober 2024

Bußgelder bei Verstößen gegen Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen

24. April 2020 | Kategorie: Kreis Bad Dürkheim, Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Ludwigshafen, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz, Südwestpfalz und Westpfalz
Seniorin mit Mundschutz und Einkaufstüte

Foto: dts Nachrichtenagentur

RLP – Ab dem 27. April gilt die Verordnung der Landes zur Maskenpflicht. 

Auf den Erlass hatte sich Rheinland-Pfalz zuvor mit den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland und Bremen verständigt.

Die Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss.

Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das muss jedoch durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.

„Ich schütze Dich, Du schützt mich“ sei der Leitgedanke, so die Landesregierung. „Die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung leistet einen wichtigen Beitrag, wenn es gilt, die Ansteckungsgefahr weiter zu minimieren“, so Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD).

Regelungen des Innenministeriums zu Verstößen

Bei Verstößen erfolgt in der ersten Woche noch eine Ermahnung, ab der zweiten Woche werden Verstöße mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld geahndet.

Verstöße werden dann grundsätzlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet.

Tragen Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, soll dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet werden, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Darüber hinaus können bei festgestellten Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden.

Für die Kontrolle und die Durchsetzung sind die kommunalen Vollzugsdienste der Städte und Kommunen zuständig. Die Polizei leistet einen anlassbezogen Vollzug bzw. Amtshilfe oder wird in Eilzuständigkeit tätig.

Einen Überblick über alle Maßnahmen der Landesregierung bietet die Internetseite www.corona.rlp.de.

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