
Foto: dts Nachrichtenagentur
RLP – Wer sich nicht an die Maßnahmen hält, die im Zuge der Corona-Krise beschlossen wurden, muss jetzt mit saftigen Bußgeldern rechnen.
So sind Verstöße gegen die dritte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro belegt. Das teilte der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz (SPD) am Freitag mit.
Polizei und Ordnungsämter würden in diesen Fällen konsequent einschreiten und entsprechende Verstöße, die sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten darstellen können, verfolgen, so Lewentz. Als Straftat (härteste Maßnahme , d. h. evtl. Anklage, verantworteten vor Gericht, Strafen aus dem Strafgesetzbuch kommen in Betracht, Anm. d. Red) wird beispielsweise gesehen, wenn das Coronavirus durch die jeweilige Tat weiterverbreitet oder gegen die Ansammlungsverbote verstoßen wurde.
Zur Umsetzung und zur Erhöhung der sichtbaren Präsenz der Polizei seien die Polizeidienststellen landesweit mit fast 500 Beamten der Bereitschaftspolizei sowie der Hochschule der Polizei verstärkt worden, erklärte der Innenminister.
4.000 bis 5.000 Euro muss zahlen, wer seinen Betrieb, beispielsweise eine Gaststätte, ein Café oder ein Fitnessstudio, unzulässig weiter betreibt oder Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbietet. Das gilt auch für Campingplätze. Auch Kinos, Museen, Theater, Tierparks oder Bäder zählen dazu.
2.500 Euro zahlen Verkaufsstellen des Einzelhandels bei Verstößen gegen die Auflagen, ebenso Betriebe, die mit Körperpflege zu tun haben (Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons). Dasselbe gilt für Fahrschulen.
1.000 Euro müssen Betriebe bei Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen, der Hygienevorschriften, der Zutrittssteuerung oder Zutrittsgewährung (z. B. bei Einkaufsläden) berappt werden.
200 Euro teuer werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, die nicht unter die Ausnahmen fallen, oder Verstöße gegen Besuchsverbote.
100 Euro kostet den Bürger die Nichteinhaltung des Mindestabstands (ab 1,5 Meter).
Wird eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt begangen, so verdoppelt sich der Regelsatz.
Die Maximalbußgelder von bis zu 25.000 Euro werden in besonders schweren Sonderfällen verhängt. (red/cli/)

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