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Neue Corona-Regeln: Das gilt ab 4. Dezember 2021 in Rheinland-Pfalz

30. November 2021 | Kategorie: Gesundheit, Kreis Bad Dürkheim, Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Ludwigshafen, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Ratgeber, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz, Südwestpfalz und Westpfalz

RLP-Ministerpräsidentin Malu Dreyer.
Foto: Rolf H. Epple/Pfalz-Express

RLP – Ab Samstag, 4. Dezember 2021, wird in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ (geimpft oder genesen und zusätzlich getestet) ausgeweitet und gilt dann in Innenbereichen überall da, wo keine Maske getragen werden kann. Dort müssen auch geimpfte Personen einen gültigen negativen Test vorlegen.

Das teilte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach der Konferenz der Ministerpräsidenten mit. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik – und möglicherweise auch bald für den Einzelhandel.

Folgende weitere Regelungen gelten ab Samstag:

!Update am 3. Dezember!: Dreifach Geimpfte brauchen keinen Test.

  • In Bereichen, in denen die Maske dauerhaft getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird künftig  auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.

 

  • Für Ungeimpfte in Rheinland-Pfalz werden die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum verschärft. Der Aufenthalt ist dann nur noch alleine, mit dem eigenen Hausstand oder mit einer Person eines anderen Hausstands zulässig. Minderjährige werden nicht mitgezählt.

 

  • Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-geimpfte Minderjährige dabei sein. Für sie gilt die Testpflicht, auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig – außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

 

  • Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht geimpfte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. „Im Hinblick auf Kapazitätsbegrenzung und maximale Besucherzahl favorisieren wir eine bundeseinheitliche Lösung“, so die Ministerpräsidentin.

 

  • Auch in den Grund- und Förderschulen soll künftig eine Maskenpflicht am Platz gelten.

 

  • Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht. Warum ausgerechnet in Kirchen mit ihren hauptsächlich älteren Besuchern von der strengen Regelung abgewichen wurde, ist nicht bekannt.

 

  • Bei der Sportausübung im Innenbereich dürfen nur noch geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein.

 

  • Es gilt im Sport-Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen ebenfalls nur geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein.
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