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27. Corona-Bekämpfungsverordnung: Was gilt ab 8. November 2021 in RLP?

2. November 2021 | Kategorie: Gesundheit, Kreis Bad Dürkheim, Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Ratgeber, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz, Südwestpfalz und Westpfalz

Foto: Rolf H. Epple/Pfalz-Express

RLP – Der Ministerrat hat am Dienstag (2. November 2021) die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung erörtert. Sie tritt ab Montag, 8. November 2021, in Kraft.

Demnach gilt ein sogenannter „Dreiklang“: Mehr Boosterimpfungen, Testpflicht für Ungeimpfte im Bereich Pflege und Lockerungen im Außenbereich.

„Pandemie der Ungeimpften“

Zwar verfüge der überwiegende Teil der erwachsenen Bevölkerung inzwischen über einen vollständigen Impfschutz. Allerdings drohe angesichts steigender Infektionszahlen eine deutliche Belastung in den Krankenhäusern, so die Staatskanzlei in Mainz. Aktuell sehe man eine Pandemie der Ungeimpften.

Der Warnstufenmechanismus der Verordnung trage dem Rechnung: Bei weiter ansteigenden Zahlen sollen weitere Einschränkungen nur für ungeimpfte Menschen gelten. Welche genau, wurde noch nicht mitgeteilt.

Boosterimpfungen werden ausgeweitet

Im Ministerrat wurde zudem beschlossen, Boosterimpfungen massiv auszubauen, mit Unterstützungsangeboten für Altenpflegeeinrichtungen und der schriftlichen Aufforderung für Menschen über 70.

In Rheinland-Pfalz könne außerdem jeder Erwachsene, dessen Zweitimpfung mehr als sechs Monate zurückliegt, künftig unkompliziert an den Impfbussen des Landes eine Boosterimpfung bekommen, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsminister Clemens Hoch heute in Mainz. „Wir haben erneut die Leitplanken angepasst, um gut und sicher durch den Winter zu kommen. Wir brauchen auch weiterhin Schutzmaßnahmen – wie Masken, Abstand und 2Gplus-Regeln – auch dann noch, wenn der Deutsche Bundestag sich entscheiden wird, die ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘ zum 25. November 2021 auslaufen zu lassen. Das Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite heißt nicht: Ende der Pandemie. Dort, wo Menschen weiterhin besonders geschützt werden müssen, erhöhen wir die Testpflicht für Ungeimpfte und forcieren die Boosterimpfungen“, sagte Dreyer.

Tägliche Testpflicht

Daher regele die Verordnung, dass zum Schutz der besonders vulnerablen Personen eine tägliche Testpflicht für nicht geimpftes Personal in Krankenhäusern vorgesehen ist. Dies gelte auch für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in ähnlichen Einrichtungen.

In Rheinland-Pfalz laufen die Boosterimpfungen insbesondere über die niedergelassenen Ärzte und mobile Impfteams. Bis Ende Oktober wurden bereits 107.768 Menschen drittgeimpft. Auch an das Fachpersonal in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen wird appelliert, den eigenen Impfstatus zu überprüfen.

Drittimpfungen sollen schneller gehen

Gesundheitsminister Clemens Hoch kündigte in einem 5-Punkte-Papier an, die Drittimpfungen generell beschleunigen zu wollen:

(1) Jede Alten- und Pflegereinrichtung wird erneut sensibilisiert.

(2) Es werden verstärkt weitere mobile Teams eingesetzt.

(3) Alle Menschen in Rheinland-Pfalz über 70 Jahren werden gemeinsam mit der Ärzteschaft angeschrieben und zur Impfung eingeladen.

(4) Es soll zehn Krankenhausstandorte geben, an denen gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft dezentrale Impfzentren an speziellen Impftagen geöffnet werden. Diese sollen Mitte November an den Start gehen.

(5) Es werden 500 weitere Impfbustermine bis zum Jahresende angeboten. Das entspricht einer Verdopplung der ursprünglichen Planung.

Ohne Maske im Freien

Erleichterungen soll es im Freien geben. So sollen Weihnachtsmärkte und Martinsumzüge ohne Maske, Abstand und Kontakterfassung stattfinden können.

Die Änderungen in der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:

Allgemeines

Die Regelung zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.

Weniger Beschränkungen im Freien

Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt die Testpflicht.

Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3GRegeln, möglich.

Klare Regeln für den Innenbereich

In den übrigen Bereichen (z.B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich.

Darüber hinaus sieht die 27. CoronaBekämpfungsverordnung in Innenräumen relativ wenig Anpassungen vor. Hier bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus-Regelung.

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