
Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD).
Foto: Rolf H. Epple / Pfalz-Express
RLP – Am Mittwoch (24. November 2021) sollen in Rheinland-Pfalz die neuen Corona-Regeln gelten, die Bund und Länder am Tag zuvor beschlossen haben. Das teilte Ministerpräsidentin Malu Dreyer mit. Auf Ungeimpfte kommen weitere Einschränkungen zu.
„Wir haben einen Instrumentenkasten, der aktuell in bestimmten Bereichen weitergeht als die bislang angewandten Maßnahmen“, sagte Dreyer.
Das sind
- 3-G am Arbeitsplatz, 3-G im öffentlichen Personennahverkehr und in den Zügen des Regional- und Fernverkehrs (außer Schülerbeförderung) und
- 2-G bei Freizeitveranstaltungen, Kultur, Hotel und Gastro und körpernahen Dienstleistungen.
- Für Kinder und Jugendliche sollen dabei besondere Regeln gelten.
Die Punkte im Einzelnen
Impfangebote ausweiten – Boostern forcieren
Alle Bürger sollen eine Booster-Impfung anhand der Empfehlung der Ständigen Impfkommission erhalten können, wenn die Zweitimpfung mindestens fünf Monate zurückliegt. In der Vorbereitung ist die Impfung für Kinder zwischen 5 und 12 Jahren, sobald die EMA dies genehmigt und der Bund den dazu notwendigen Impfstoff geliefert hat.
Schutz von vulnerablen Gruppen in Pflegeeinrichtungen
Alle Mitarbeiter und Besucher müssen eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch geimpfte Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest durchgeführt werden. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll das kontrollieren und auch erfassen, wie viele Bewohner einer Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben.
Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiter in Einrichtungen und bei mobilen Pflegediensten verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. „Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen“, so Dreyer.
3G –Regelung am Arbeitsplatz
„Der Arbeitsplatz muss coronasicher sein. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung)“, so Dreyer
Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Die Arbeitgeber sollen weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anbieten. Dort, wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.
3G-Regelung im ÖPNV
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt. Schülerverkehre sind davon ausgenommen.
Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
2G-Regelung für Veranstaltungen, Gastronomie, Hotels und körpernahe Dienstleistungen
Ab einem Schwellenwert der Hospitalisierungsrate über 3 wird der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und –ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen, grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränkt, um die Infektionsdynamik zu brechen.
Wenn der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, können die Regelungen zurückgenommen werden. Rheinland-Pfalz liegt derzeit schon über dem Schwellenwert von 3 (3,6 am 18. November 2021).
Wenn der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate 6 überschreitet, wird in Rheinland-Pfalz in weiten Bereichen auch bei geimpften und genesenen Personen ein negatives Testergebnis notwendig.
(2G plus) Länderöffnungsklausel ab Hospitalisierungsrate über 9
Ab einer Hospitalisierungsrate von 9 und mit der Zustimmung des Parlaments werden bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems weitergehende landesrechtliche Schutzmaßnahmen getroffen. Welche genau, wurde noch nicht mitgeteilt.
Kostenloses Testen bis zum 20. März 2022
Der Bund bietet wieder Bürgertests kostenlos an.
Strafverfolgung bei Fälschung von Impf- und Testzertifikaten
Das am Donnerstag vom Bundestag verabschiedete Gesetz sorgt dafür, dass diejenigen, die Impf- und Genesenenzertifikate fälschen oder gefälschte Nachweise nutzen, künftig rechtssicher bestraft werden können. Strafbar ist es auch, eine falsche Testbescheinigung auszustellen. In RLP soll es „gezielte Kontrollen“ geben, kündigte Dreyer an. (cli/red)

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