Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat das sogenannte OMT-Programm („Outright Monetary Transactions“) der Europäischen Zentralbank (EZB), das vorsieht, notfalls unbegrenzt Staatsanleihen von Krisenstaaten zu kaufen, unter Auflagen gebilligt: Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss wies das Gericht am Dienstag ab.
Das Unterlassen von Bundesregierung und Bundestag in Ansehung des Grundsatzbeschlusses der EZB vom 6. September 2012 über das OMT-Programm geeignete Maßnahmen zu dessen Aufhebung oder Begrenzung zu ergreifen, verstoße nicht gegen das Recht, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 formulierten, die Reichweite des OMT-Programms begrenzenden Maßgaben eingehalten werden, hieß es zur Begründung des Urteils.
Unter diesen Voraussetzungen beeinträchtige das OMT-Programm gegenwärtig auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages. Die Deutsche Bundesbank darf sich am OMT-Programm unter anderem nur dann beteiligen, wenn die Ankäufe nicht angekündigt werden, das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist, die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist und nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermöglichenden Zugang zum Anleihemarkt haben.
Bundesregierung und Bundestag müssen dabei beobachten, dass diese Grenzen nicht verlassen werden. Das OMT-Programm ist noch nie zum Einsatz gekommen, nach Ansicht von Experten hatte allein die Ankündigung die Märkte beruhigt. (dts Nachrichtenagentur)

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