Freitag, 26. April 2024

Sexuellem Missbrauch in der Jugendarbeit vorbeugen: Vereine müssen Vereinbarungen mit Stadtverwaltung abschließen

21. Juni 2014 | Kategorie: Landau

Foto: stadt-landau

Landau. Nach der Aufdeckung zahlreicher Fälle sexuellen Missbrauchs in pädagogischen Einrichtungen wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) der § 72a eingefügt, mit dem ein „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden soll.

„Die Nachrichten von Fällen hierzu in den vergangenen Jahren haben den Gesetzgeber dazu veranlasst tätig zu werden. Die Stadt Landau setzt diese wichtige Regelung nun vor Ort um“, so Jugenddezernent Bürgermeister Thomas Hirsch.

So hat das Jugendamt der Stadt Landau nun sicherzustellen, dass unter seiner Verantwortung auch keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person mit einschlägiger Vorstrafe Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

„Hierfür müssen die Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer beurteilt werden, um das Erfordernis einer vorherigen Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis festzustellen oder zu negieren“, erklärt Jugendpfleger Arno Schönhöfer.

Das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz hat in kontinuierlicher Abstimmung mit dem Landesjugendhilfeausschuss, den kommunalen Spitzenverbänden, dem Landesjugendring, der katholischen und evangelischen Kirchen sowie der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, die einen Mindeststandard für die Beurteilung der Tätigkeiten nach § 72a festlegt.

Der Abschluss der Rahmenvereinbarung ist auf Landesebene erfolgt und die Vereinbarung ist am 23. Januar 2014 in Kraft getreten.

Die Stadt Landau in der Pfalz ist dieser Rahmenvereinbarung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 15. Mai 2014 beigetreten.

In diesem Zusammenhang muss das Jugendamt nun Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe abschließen, dass auch dort einschlägig vorbestrafte Personen diese Tätigkeiten ehren- und nebenamtlich nicht wahrnehmen.

„Hierzu werden circa 150 Vereine, Verbände und Einrichtungen in unserem Zuständigkeitsbereich angeschrieben und eingeladen der Rahmenvereinbarung ebenfalls beitreten“, berichtet Schönhöfer. Gruppierungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und innerhalb der nächsten 2 Wochen kein Schreiben des Jugendamtes erhalten, werden gebeten sich mit der Jugendförderung in Verbindung zu setzen.

Dies gilt nicht für Gruppierungen die einem Landesverband angehören, der auf Landesebene den Beitritt bereits erklärt hat und dieser Beitritt auch für die örtliche Ebene gilt.

„Entscheidende Konsequenz hierbei ist, dass Fördermittel, Ko-Finanzierungen, Zuwendungen und Zuschüssen an Einrichtungen nur ausgezahlt werden können, wenn diese der Rahmenvereinbarung beigetreten sind“, erklärt Bürgermeister Hirsch. So beschloss der Jugendhilfeausschuss, dass ab dem 01. Januar 2015 diese Voraussetzung gilt und der Beitritt bis zu diesem Zeitpunkt erklärt sein muss, sofern in seinem Auftrag Personen tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.

In Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt Südliche Weinstraße und dem Landesjugendamt wird im Casino der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in Landau am 16. Juli 2014 um 17 Uhr eine Informationsveranstaltung stattfinden, zu der alle relevanten Gruppen herzlich eingeladen werden.

Die Rahmenvereinbarung sowie alle dazu gehörenden Unterlagen können auf der Homepage des Landesjugendamtes unter http://lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/rahmenvereinbarung-zu-72-a-sgb-viii/ oder im Büro der Jugendförderung Landau, Waffenstraße 5 eingesehen werden. Dort sind auch Informationen zum Thema zu erhalten. (stadt-landau)

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