
Windräder sollen so aufgestellt werden, dass sie schützenswerte Landschaften nicht beeinträchtigen. (Foto: E4L EnergyMap)
Nach großer öffentlicher Beteiligung und dem heutigen Beschluss des Ministerrates stellt die rheinland-pfälzische Wirtschafts- und Energieministerin Eveline Lemke gemeinsam mit Wirtschaftsstaatssekretär Uwe Hüser und dem Staatssekretär des Umweltministeriums Dr. Thomas Griese den Entwurf für das überarbeitete Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV vor.
Die wichtigsten Änderungen:
• Als verbindliche Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz werden festgelegt: Die Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes, die Kern- und Pflegezone des Biosphärenreservats Naturpark Pfälzerwald, Naturschutzgebiete und derartige Gebiete in Planung und der Haardtrand (Hangkante des Pfälzerwalds) mit einem Korridor von sechs Kilometern nach Westen.
Für die bedeutenden historischen Kulturlandschaften in Rheinland-Pfalz, die bereits im LEP genannt sind (z.B. Moseltal, Lahntal, Vulkaneifel rund um die Maare etc) konkretisieren die regionalen Planungsgemeinschaften diejenigen Gebiete, die von Windenergienutzung freizuhalten sind.
• Die Windhöffigkeit ist nach dem LEP IV weiterhin entscheidend dafür, ob ein Gebiet Vorranggebiet für die Nutzung von Windkraft werden kann. In der Begründung der Rechtsverordnung wird der Begriff konkretisiert, dass Standorte dann als windstark gelten, wenn sie eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sek in 100 Meter über dem Grund erreichen. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen soll.
• Neu aufgenommen ins LEP IV wird der Grundsatz, wonach mit der Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationsflächen die Bündelung der Netzinfrastruktur erreicht werden soll. Einzelanlagen sollen nur genehmigt werden, wenn weitere Anlagen in räumlicher Nähe möglich sind.
• Hinsichtlich der Freiflächenphotovoltaik wird klargestellt, dass sie in allererster Linie auf zivilen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden soll, sowie auf ertragsschwachem, artenarmem oder vorbelastetem Acker- und Grünland. Neu festgelegt wird, dass es in der Kernzone des UNESCO-Weltkulturerbes keine Freiflächenphotovoltaikanlagen geben darf.
Kompetenzen:
Vorrang- und Ausschlussgebiete werden nach den Vorgaben des LEP IV von den regionalen Planungsgemeinschaften festgelegt. Kommunen und Verbandsgemeinden haben darüber hinaus die Möglichkeit über die Bauleitplanung unter Beachtung der naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen bereit zu stellen. Gebiete mit hoher Windhöffigkeit stehen auch hier im Vordergrund.
Das Verfahren
Nach der heutigen Beschlussfassung des Ministerrats geht der Entwurf des LEP IV in eine erneute verkürzte Anhörungsphase. Es folgt die Beteiligung des kommunalen Rates, der zuständigen Ausschüsse des Landtags und die endgültige Beschlussfassung des Ministerrats.
Entwurf LEP IV FAQs im Anhang und Entwurf LEP IV inkl. Karten zum Download unter folgendem Link: http://www.mwkel.rlp.de/Aktuelles/Presse/Pressemeldungen/Ueberarbeitetes-LEP-IV-vereinbart-Windenergienutzung-mit-Natur-und-Landschaftsschutz/ (red)
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