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Speyer – Mit Urteil vom 2. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die Ablehnung einer Betriebserlaubnis für ein Bordell in Speyer gewehrt hatte. Die Stadt habe die Genehmigung zu Recht versagt, so das Gericht.
Der Kläger war Geschäftsführer einer mittlerweile aufgelösten GmbH, die 2017 bei der Stadt Speyer den Betrieb eines Bordells mit angeschlossener Gaststätte angemeldet hatte. Obwohl dafür eine behördliche Erlaubnis gesetzlich vorgeschrieben ist, nahm die GmbH den Betrieb ohne Genehmigung auf.
Zwischen 2019 und 2022 kam es zu mehreren Kontrollen durch Polizei, Ordnungsamt und Steuerfahndung. Dabei ergaben sich Hinweise auf mögliche Straftaten, unter anderem bestand der Anfangsverdacht auf Menschenhandel. Bereits 2019 drohte die Stadt Speyer der GmbH mit einem generellen Gewerbeverbot – auch hier war der fehlende Erlaubnisnachweis der Auslöser.
Erst im Jahr 2022 stellte die GmbH einen Antrag auf die nötige Betriebserlaubnis. Im selben Jahr wurde gegen den Geschäftsführer – den jetzigen Kläger – ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt, weil er die Prostitutionsstätte ohne Genehmigung geführt hatte.
Im September 2023 lehnte die Stadt Speyer den Antrag auf eine Erlaubnis ab. Sie verwies dabei auf laufende Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Kläger akzeptierte diese Entscheidung nicht und zog – nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren – vor das Verwaltungsgericht.
Gericht: Kläger durfte nicht klagen – und hätte ohnehin keine Genehmigung bekommen
Das Gericht wies die Klage ab – aus mehreren Gründen. Zum einen sei der Kläger gar nicht zur Klage berechtigt: Die Betriebserlaubnis sei für die GmbH beantragt worden, nicht für ihn persönlich. Und genau diese GmbH existiert mittlerweile nicht mehr.
Aber auch in der Sache selbst hätte der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis gehabt. Nach Einschätzung des Gerichts fehlte ihm als ehemaligem Geschäftsführer die persönliche Zuverlässigkeit, die das Prostituiertenschutzgesetz für den Betrieb eines Bordells vorschreibt. Das zeige sich unter anderem daran, dass er das Etablissement über Jahre hinweg ohne Genehmigung betrieben habe – und selbst nach dem Bußgeldbescheid den Betrieb nicht einstellte. Daraus sei zu schließen, dass der Kläger nicht bereit sei, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten. Diese Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen – etwa vor Ausbeutung, Gewalt oder Menschenhandel.
Darüber hinaus gebe es laut Gericht zahlreiche Hinweise und Verdachtsmomente, die auf weitere Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bordells hindeuteten. In der Gesamtschau sei die Unzuverlässigkeit des Klägers eindeutig belegt. Die Stadt habe daher die beantragte Erlaubnis nicht nur rechtmäßig, sondern zwingend versagen müssen – ein Ermessensspielraum habe ihr nicht zugestanden.
Rechtsmittel möglich
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

