
Symbolbild: dts Nachrichtenagentur
Kaiserslautern – Das Polizeipräsidium Westpfalz hat gegenüber einem Anhänger des Karlsruher SC zu Recht ein Stadtbetretungsverbot am Tag des Spiels zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SV am 25. August 2018 ausgesprochen.
Das hat das Verwaltungsgerichts Neustadt mit einem Urteil entschieden. Gegen den im Landkreis Karlsruhe wohnenden Mann waren in der Vergangenheit vier Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Er soll an gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen verfeindeten Fangruppen beteiligt gewesen sein.
Am 21. August 2018 verfügte das Polizeipräsidium Westpfalz gegenüber dem Mann ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für die Stadt Kaiserslautern für den 25. August 2018 von 6 Uhr bis 22 Uhr. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium an, dass bei dem Spiel zwei Traditionsvereine aufeinanderträfen, deren jeweilige Fans als verfeindet bezeichnet werden müssten. Im Schutz der Fanvermischung würden durch die rivalisierenden Fangruppen regelmäßig Straftaten begangen.
In den vergangenen Spielzeiten sei es im Stadtgebiet und in unmittelbarer Nähe des Stadions immer wieder zu Raubdelikten der Ultraszene gekommen und auch die Mitglieder beider Hooliganszenen seien durch Schlägereien auffällig geworden.
Auch für die Partie im August letzten Jahres hatte man zahlreiche Problemfans aus den unterschiedlichen Ultra- und Hooliganszenen erwartet. Die Polizei rechnete den Mann zur gewaltbereiten Problemfanszene des Karlsruher SC. Zudem sei er in der Datei „Gewalttäter Sport“ eingetragen, argumentierte die Polizei. Es sei aufgrund der Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft solche Straftaten wie Landfriedensbruch und Körperverletzung begehen werde.
Der Mann hatte im September 2018 Klage erhoben und machte geltend, das Verbot sei rechtswidrig gewesen. Sämtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn seien inzwischen eingestellt worden. Deshalb sei von seiner Unschuld auszugehen. Er sei weder Teil einer gewaltbereiten Gruppe, noch durch gewaltbereites Verhalten aufgefallen.
Klage abgewiesen
Die 5. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar reiche der Eintrag des Klägers in der Datei „Gewalttäter Sport“ alleine nicht aus, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten anzunehmen. Jedoch hätten der Polizei tatsächliche Erkenntnisse aus den vier gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zur Verfügung gestanden, um annehmen zu können, dass der Kläger anlässlich des Fußballspiels Straftaten begehen werde, so das Verwaltungsgericht.
Er sei zweimal in einer Gruppe Ultrafans angetroffen worden, in der nachweislich Straftaten begangen worden seien. In eine solche Gruppe gerate man nicht zufällig hinein, weil die Ultragruppierungen Vermischungen mit „normalen“ Fans oder Unbeteiligten vermieden, betonte das Gericht. Die Polizei habe daher davon ausgehen dürfen, dass er auch zum – als Hochrisikospiel eingestuften – Fußballspiel des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC zumindest in Form der Beihilfe wieder an gewalttätigen Straftaten beteiligt sein werde.
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot sei auch zeitlich und örtlich verhältnismäßig gewesen. Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen unter verfeindeten Fußballfans sei es üblich, dass die Auseinandersetzungen nicht nur im direkten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Spiel selbst stattfinden, sondern auch lange vor Spielbeginn und nach Spielende. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass sich die Verfügung auf den gesamten Tag bezogen habe. (red)

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