
Symbolbild (KI): Pfalz-Express
Landau/Neustadt – Ausgefallene Schulstunden sind ärgerlich, rechtfertigen im Nachhinein aber keine besseren Noten im Zeugnis. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt am Freitag (30. Oktober 2026) entschieden. Ein ehemaliger Schüler des Eduard-Spranger-Gymnasiums (ESG) in Landau hatte geklagt, weil er sich durch den massiven Unterrichtsausfall bei seinen Abiturleistungen benachteiligt sah. Doch vor Gericht hatte er keinen Erfolg.
Der 20-jährige Elija W. hatte sein Abitur am ESG im Frühjahr 2025 mit der Note 2,1 bestanden. Seine Mutter hatte insgesamt 405 ausgefallene Unterrichtsstunden dokumentiert. Der junge Mann forderte deshalb nachträglich eine Neubewertung seiner Leistungen in den Leistungskursen Deutsch, Biologie und Sport, sowohl für die Halbjahre 12/2 und 13 als auch für die eigentlichen Abiturprüfungen.
Seine Begründung: Durch den erheblichen Unterrichtsausfall sei der landesweite Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Er habe nicht die gleichen Chancen wie Schüler an anderen Schulen gehabt. Weder die Schule noch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gaben seinem Antrag statt. Deshalb zog Elija W. im April 2026 vor Gericht.
Keine Noten für „fiktive“ Leistungen
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt wies die Klage nach der mündlichen Verhandlung ab. Die Begründung der Richter: Bewertet werden könne nur das, was ein Schüler tatsächlich geleistet habe, nicht das, was er bei besserem Unterricht vielleicht hätte erreichen können. Für solche „fiktiven“ Leistungen dürften keine zusätzlichen Punkte vergeben werden.
Wenn der Unterrichtsausfall die Vorbereitung auf die Prüfungen beeinträchtigt habe, käme rechtlich allenfalls eine Wiederholung der Prüfungen infrage. Eine nachträgliche Verbesserung der bereits vergebenen Noten sei dagegen nicht möglich. Elija W. hatte eine Wiederholung seiner Prüfungen jedoch ausgeschlossen. Auch einen pauschalen Notenausgleich wegen des ausgefallenen Unterrichts sah das Gericht nicht.
Der ehemalige Schüler kann nun innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen. (red)

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