Montag 12.Oktober 2026

AfD scheitert vor Verfassungsgericht mit Klage um Otto-Wels-Saal – Brandschutzkritik bleibt bestehen

5. Februar 2026 | Kategorie: Nachrichten

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Foto: dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe/Berlin – Das Bundesverfassungsgericht hat den Organstreit der AfD-Bundestagsfraktion um die Zuteilung des Otto-Wels-Saals (Saal 3 S 001) endgültig abgewiesen.

Die AfD hatte argumentiert, als zweitgrößte Fraktion Anspruch auf den zweitgrößten Fraktionssitzungssaal zu haben, der derzeit der SPD zusteht. Die Karlsruher Richter verwarfen den Antrag am 27. Januar 2026 (Beschluss 2 BvE 14/25, veröffentlicht am 5. Februar 2026).

Das Gericht stellte klar, dass der verfassungsrechtliche Status von Fraktionen kein Recht auf einen bestimmten Saal begründet. Die organschaftlichen Rechte aus dem Grundgesetz sichern lediglich die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen – keine „Erfolgsprämien“ oder eine automatische Zuordnung nach Fraktionsgröße.

Der Ältestenrat des Bundestags habe vertretbar entschieden, der AfD zwei andere Säle zuzuweisen. Dies verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Zuweisung streng nach Größenreihenfolge sei nicht erforderlich, solange die Funktionsfähigkeit gewährleistet bleibe.

Der zugeteilte Saal 3 N 039 (die SPD hat ihn Otto-Wels-Saal genannt-die Red.), sei für die 151-köpfige AfD-Fraktion geeignet, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine evidente sachwidrige oder willkürliche Entscheidung vor.

Trotz der gerichtlichen Niederlage hält die AfD an ihrer Kritik fest, insbesondere am Brandschutz im zugewiesenen Saal 3 N 039. Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Dr. Bernd Baumann, hatte in einem Schreiben an Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU) eine Neuzuweisung des Otto-Wels-Saals gefordert.

Er begründete dies vor allem mit erheblichen Brandschutzmängeln im aktuellen Raum. Baumann führte aus:

 • Der zugewiesene Saal 3 N 039 sei viel zu klein und mache eine ordnungsgemäße Fraktionsarbeit nachweisbar unmöglich.
 • Zentrale Brandschutzanforderungen würden nicht erfüllt. Er verwies auf die Brandkatastrophe in Crans-Montana in der Silvesternacht, bei der viele Todesopfer in einem verengten Treppenbereich zu beklagen waren, und warnte vor einer ähnlichen Risikolage.
 • Der Flucht- und Rettungsplan vor dem Saal sei veraltet und zeige baulich längst beseitigte Ausgänge.
 • Nach Versammlungsstättenrecht müsse ein Mindestabstand von Tisch zu Tisch von 1,50 m eingehalten werden, um eine Fluchtwegbreite von mindestens 0,50 m zwischen Stuhl- und Tischreihen zu sichern – dies werde im Saal 3 N 039 deutlich unterschritten. Das von der Bundestagsverwaltung beauftragte Ingenieurbüro Krebs + Kiefer habe dies als bloße „Soll-Bestimmung“ abgetan, was Baumann als rechtsfehlerhaft kritisierte: Soll-Vorschriften stellten den Regel-fall dar; Abweichungen bedürften besonderer Begründung durch atypische Notwendigkeiten, die bislang fehlten.
 • Die Fluchttüren lägen nicht weit genug auseinander und seien nicht gleich groß: Es gebe nur eine Doppelflügeltür und eine schmale Einzeltür direkt daneben – beide in dieselbe Richtung. Dies verletze die Vorgabe, Flucht in unterschiedliche Richtungen zu ermöglichen.
 • Durch die kumulative Missachtung mehrerer Brandschutzvorgaben würden die AfD-Abgeordneten unnötigen Gefahren ausgesetzt – allein zum Vorteil der SPD, die ihren zu großen Saal behalten wolle.

Baumann forderte die Bundestagsverwaltung in seinem Brief auf, die Eignung des Saals 3 N 039 – insbesondere aus Brandschutzgründen – zu korrigieren und der AfD den Otto-Wels-Saal zuzuweisen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts bezieht sich jedoch ausschließlich auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Saal und nicht auf etwaige baurechtliche oder brandschutzrechtliche Mängel.

Ob die AfD-Fraktion nun weitere Schritte – etwa vor Verwaltungsgerichten – einleitet, bleibt offen. (dts/desa)

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