
Foto: Pfalz-Express/Ahme
Bad Dürkheim – Die „Brunnenhalle“ in Bad Dürkheim ist ein Veranstaltungsgebäude aus den 1930er Jahren, das in der Nähe des Kurgartens liegt. Die Stadt Bad Dürkheim will die Halle umbauen und erweitern, um dort eine Tourist-Information, eine Büroeinheit und eine Gastronomie unterzubringen. Dafür hat sie eine Baugenehmigung von der Kreisverwaltung bekommen.
Eine Nachbarin, die zwei Wohngrundstücke neben der Halle besitzt, ist damit nicht einverstanden. Sie hat geklagt, weil sie sich von dem Umbau gestört fühlt. Die Frau befürchtet vor allem zu viel Lärm von den Veranstaltungen in der Halle.
Gericht sieht keine Rechtsverletzung der Nachbarin
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage jetzt abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Baugenehmigung die Nachbarin nicht in ihren Rechten verletzt. Das Gericht hat sich dabei auf zwei Punkte gestützt:
- Erstens hat das Gericht geprüft, ob die „Brunnenhalle“ im Einklang mit dem Bebauungsplan „Kurgebiet“ steht, der für das Gebiet gilt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Bebauungsplan den Nachbarn außerhalb des Plangebiets keinen Schutz bietet. Auch wenn der Bebauungsplan ungültig sein sollte, weil er eine unklare Mischung verschiedener Nutzungsarten zulässt, würde das nichts an der Zulässigkeit der „Brunnenhalle“ ändern. Denn dann wäre die Halle in einem sogenannten faktischen Mischgebiet, wo Anlagen für kulturelle Zwecke grundsätzlich erlaubt sind.
- Zweitens hat das Gericht geprüft, ob die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das besagt, dass Bauvorhaben keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn verursachen dürfen. Das Gericht hat sich dabei auf ein schalltechnisches Gutachten gestützt, das keine unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Halle erwarten lässt. Das Gutachten hat verschiedene Lärmschutzmaßnahmen empfohlen, die als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen wurden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nachbarin kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung beantragen.
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