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Zweibrücken – Der Eigentümer eines privaten Straßenstücks in Zweibrücken hat vor Gericht verloren. Er hatte darauf geklagt, dass seine Straße nicht öffentlich genutzt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied jedoch am 24. Juli 2024 anders.
Der Kläger besitzt ein Teilstück der Straße „Bei den Fuchslöchern“, das als Sackgasse angelegt ist. Die Straße wurde ursprünglich 1989 von einem privaten Unternehmen gebaut. Nach mehreren Eigentümerwechseln wurde das Grundstück im Jahr 2020 aufgegeben, bis der Kläger es in einer Zwangsversteigerung erwarb. Er stellte daraufhin ein Schild auf, das den Weg als privat kennzeichnete und das Betreten und Befahren durch Unbefugte verbot. Zudem markierte er Parkplätze und versuchte, diese zu vermieten, was die Durchfahrtsbreite einschränkte und beispielsweise die Müllabfuhr behinderte.
Die Stadt Zweibrücken forderte den Kläger daraufhin im Oktober 2023 auf, die Markierungen zu entfernen, und ordnete dies sofort an. Nachdem der Kläger erfolglos gegen diese Anordnung vorgegangen war, beantragte er die offizielle Freigabe des Straßenstücks für Parkplatzmarkierungen. Dies wurde jedoch im Januar 2024 abgelehnt und die Markierungen schließlich entfernt.
Der Kläger klagte daraufhin auf Feststellung, dass es sich bei dem Straßenstück nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es begründete dies damit, dass eine Feststellungsklage nicht zulässig sei, wenn andere rechtliche Wege offenstehen. Der Kläger hätte stattdessen eine Verpflichtungsklage einreichen können. Zudem habe die Straße durch die langjährige Nutzung durch die Öffentlichkeit de facto ihren privaten Status verloren. Das Gericht entschied, dass der Kläger diese Situation akzeptieren muss.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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