
Foto: Arek Socha / Pixabay
Zweibrücken – Ein Grundstückseigentümer in Zweibrücken muss die blauen Parkflächenmarkierungen auf seiner Privatstraße entfernen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 3. Januar 2024 entschieden.
Der Mann hatte die Markierungen angebracht, um die Parkplätze zu vermieten. Damit hatte er den Ärger der Anwohner und der Stadt auf sich gezogen.
Die Geschichte begann im Jahr 1989, als ein privates Unternehmen eine Sackgasse in der Straße „Bei den Fuchslöchern“ baute. Nach mehreren Besitzerwechseln gab der damalige Eigentümer im Jahr 2020 das Grundstück auf. Die Stadt Zweibrücken wollte es nicht haben, also schnappte es sich ein anderer Privatmann. Der verlor es aber bald in einer Zwangsversteigerung an den jetzigen Eigentümer.
Der wiederum stellte ein Schild auf mit der Aufschrift „Privatweg. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“. Nachdem er in der Folgezeit den Anliegern der Straße erfolglos ein Kaufangebot unterbreitet hatte, markierte er mehrere Parkplätze bzw. Stellflächen mit blauer Farbe, um sie anschließend zu vermieten. Die dadurch bedingte Verringerung der Durchfahrtsbreite führte unter anderem dazu, das die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegestück einfuhr. Die Presse berichtete über den skurrilen Streit.
Die Stadt Zweibrücken forderte den Eigentümer auf, die Markierungen zu entfernen. Sie drohte mit Zwangsmitteln, wenn er sich weigern würde. Der Eigentümer klagte dagegen und beantragte einen vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Neustadt stellte nun fest, dass die Privatstraße eine öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei. Das bedeute, dass nur die Straßenverkehrsbehörde über Sperrungen oder Einschränkungen entscheiden könne. Der Eigentümer habe kein Recht, den öffentlichen Verkehr zu unterbinden.
Das gelte auch, wenn er das Grundstück gekauft habe. Denn das Grundstück sei schon vorher eine öffentliche Verkehrsfläche gewesen, die von allen genutzt werden konnte. Der Eigentümer habe das Grundstück mit dieser Vorbelastung übernommen.
Er hätte die Straßenverkehrsbehörde um Erlaubnis fragen oder einen gerichtlichen Titel erwirken müssen, um die Parkplätze zu markieren. Das habe er aber nicht getan. Deshalb sei die Anordnung zur Entfernung der Markierungen rechtmäßig.
Der Eigentümer kann gegen den Beschluss noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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