Samstag, 27. April 2024

Verwaltungsgericht Neustadt: Kein Anspruch der AfD auf Nutzung des Hohenstaufensaals in Annweiler ohne Mietvertrag

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14. März 2024 | Kategorie: Kreis Südliche Weinstraße, Politik regional, Regional

Hohenstaufensaal in Annweiler.
Foto: Pfalz-Express

Achtung Aktualisierung 21. März 2024: Oberverwaltungsgericht Koblenz: Stadt Annweiler muss AfD Saal zur Nutzung überlassen

Ursprünglicher Artikel: 

Annweiler – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden: Die Stadt Annweiler am Trifels ist nicht dazu verpflichtet, der AfD den Hohenstaufensaal für ihren geplanten „Bürgerdialog“ am 23. März 2024 zur Verfügung zu stellen. Dies ergab ein Beschluss vom 13. März 2024.

Hauptredner auf der Veranstaltung ist Parteichef Tino Chrupalla. Im Zuge eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hatte die AfD die Nutzung des Hohenstaufensaals beantragt. Der Streit entzündete sich an der Frage, ob die AfD gemäß der Rheinland-Pfälzischen Gemeindeordnung ein entsprechendes Zugangsrecht hat. Die Stadt Annweiler bezweifelte dies unter Berufung auf den vorherigen Schriftverkehr.

Stadtrat war dagegen

Denn willkommen ist die in der Stadt nicht. Der Stadtrat stimmte nach einem Antrag von SPD und Grünen nahezu einstimmig dafür, dass die AfD soll den Hohenstaufensaal nicht bekommen solle. Doch so einfach ist das nicht: In der Regel gilt ein striktes Neutralitätsgebot. 

Der Antrag wurde durch den Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt am 13. März 2024 abgelehnt.

Das Gericht stellte fest, dass für einen Nutzungsanspruch im konkreten Fall der Abschluss eines Mietvertrags zwischen den Parteien notwendig wäre. Da ein solcher nicht zustande gekommen war, wurde der Antrag abgelehnt. Die Verhandlungen zwischen der AfD und der Stadt Annweiler seien lediglich auf der Ebene einer Reservierung geblieben. Die AfD habe das Angebot der Stadt auf Abschluss eines Mietvertrags weder frist- noch formgerecht angenommen. Der Stadt sei es infolgedessen verwehrt, der AfD den Saal zur Nutzung zu überlassen, heiß es weiter vom Verwaltungsgericht.

Denn sie, die Stadt, sei nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, die gemeindliche Einrichtung nach den Grundsätzen der sachgerechten Bewerberauswahl, der Chancengleichheit und der Wirtschaftlichkeit zu betreiben. Das gehe aber nur bei Einhaltung der geltenden Fristen und Formalien.

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