Neustadt. Das Neustadter Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Juni die Klage Kai Bitzers gegen die Partei „Der Dritte Weg“ abgewiesen.
Der Kläger Kai Bitzer hatte am 30. März 2016 eine Postkarte der Partei „Der dritte Weg“ erhalten, die überschrieben war mit „Wer Deutschland nicht liebt, soll Deutschland verlassen!“ Ferner war auf der Karte abgedruckt: „Gutschein für die Ausreise aller Überfremdungsbefürworter Richtung Afrika“. Es waren drei Reisemöglichkeiten zur Wahl angeboten worden.
Der Kläger wollte von der Partei die Übernahme der Kosten für eine Seereise nach Afrika. Er stützte seinen Anspruch auf das aus seiner Sicht kostenlose Angebot der Beklagten, das er als gewerbliches Gewinnversprechen ansah.
Die Partei war der Meinung, bei der Postkarte handele es sich nicht um ein gewerbliches Gewinnversprechen, sondern lediglich um eine politische Provokation. Im Übrigen habe die Beklagte nicht eine Reise offeriert, sondern den Empfängern die dauerhafte Ausreise nahegelegt. Der Kläger plane aber nicht die Ausreise aus Deutschland.
Amtsgerichtsdirektor Dr. Matthias Frey: „Der Kläger stützte seinen Anspruch auf § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser besagt: „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“
Das Gericht geht davon aus, dass die von der beklagten Partei übersandte Postkarte eine Gewinnzusage darstellt, „da sie geeignet war, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er erhalte einen Preis“. Es komme nicht darauf an, welchen Eindruck der Kläger hatte oder welchen Zweck die Beklagte mit der Versendung der Postkarte verfolgte.
Die Partei „Der Dritte Weg“ hat nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Vorschrift gehandelt. Bei einer Partei handele es sich „um eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken wollen“. Ein Unternehmen sei dagegen gewerblich oder selbständig tätig.
Auch wenn die Partei „Der dritte Weg“ einen Internet-Shop mit T-shirts betreibt, habe dies keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Der Versand der Postkarte habe nichts mit dieser gewerblichen Tätigkeit zu tun. Dieser stehe im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der beklagten Partei und nicht mit dem Betrieb des Handelsgewerbes.
Auch andere mögliche Anspruchsgrundlagen hat das Gericht verneint, so dass die Klage abgewiesen wurde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung an die Parteien durch den unterlegenen Kläger Berufung zum Landgericht Frankenthal/Pfalz eingelegt werden. Dafür muss der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragen. Lesen Sie dazu auch http://www.pfalz-express.de/neustadt-kommunalpolitiker-klagt-gegen-partei-der-dritte-weg-gewinnversprechen-oder-politische-provokation/

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