Elefantenrunde: Freie Wähler wollen an der TV-Debatte des SWR teilnehmen und legen Programmbeschwerde ein

5. Februar 2016 | Kategorie: Politik regional, Politik Rheinland-Pfalz
v.l: Landesvorsitzender Manfred Petry, Spitzenkandidat Stephan Wefelscheid, Bundesvorsitzender Hubert Aiwanger.  Foto: FW

v.l: Landesvorsitzender Manfred Petry, Spitzenkandidat Stephan Wefelscheid, Bundesvorsitzender Hubert Aiwanger.
Foto: FW

Koblenz/Mainz – Die Debatte um die vom SWR geplante „Elefantenrunde“ geht in die nächste Runde.

Der SWR hat die Freien Wähler nicht zur TV-Diskussionsrunde für den 10. März eingeladen, da dieser nach Ansicht des SWR keine realistische Chance hätten, in den Landtag einzuziehen.

Die Freien Wähler sehen darin eine „vorsätzliche Diskriminierung“ und haben deswegen eine Programmbeschwerde vor dem SWR Programmausschuss Hörfunk, Fernsehen und Internet des Landesrundfunkrates Rheinland-Pfalz eingelegt.

Darin rügen sie den Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen (Art. 21 Abs.1 GG i.V.m. Art. 3 Abs.1 und 3 GG) und die drohende Wettbewerbsverzerrung und beantragen, dass die Freien Wähler Rheinland-Pfalz gleichberechtigt mit den anderen nicht im Landtag vertretenen Parteien, namentlich FDP, Die Linke und AfD, an der Sendung zu beteiligen sind und eine Einladung zu dieser Gesprächsrunde auszusprechen sei

„Fehlerhafte Ermessensausübung des SWR“

Bei der Bewertung der „Wahlchancen“ habe der SWR die tatsächliche politische Bedeutung der Freien Wähler verkannt.

Der vom SWR herangezogene Vergleich mit der FDP und einer Vielzahl an der Wahl beteiligten Kleinstparteien sei nicht sachgerecht und erscheine im „Ergebnis ohne Bezugnahme auf handfeste Tatsachen sogar willkürlich“, heißt es aus der Partei.

„Ist eine Partei im Kommunalen Rat des Landes Rheinland-Pfalz vertreten, so kann diese parteipolitisch für das Land und auch die Landtagswahl nicht unbedeutend sein“, so Stephan Wefelscheid, Landesvorsitzender der Freien Wähler Rheinland-Pfalz.

„Der SWR hat diese eindeutige landesrechtliche Regelung bei der Ausübung seines Ermessens außer Acht gelassen und damit gegen seine Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung gemäß § 6 Abs. 1 SWR Staatsvertrag verstoßen.“

Print Friendly, PDF & Email
Zur Startseite

Abonnieren Sie auch unseren Pfalz-Express-Kanal bei YouTube

Diesen Artikel drucken Diesen Artikel drucken

Kommentare sind geschlossen