Montag 12.Oktober 2026

Ruchheim: Betrieb des Vogelparks Vogelwiese bleibt untersagt – Gericht bestätigt Verstöße gegen Tierschutzvorgaben

3. September 2026 | Kategorie: Ludwigshafen, Rhein-Pfalz-Kreis

Verwaltungsgericht Neustadt
Foto: Pfalz-Express

Ludwigshafen-Ruchheim – Der Vogelpark Vogelwiese darf vorerst nicht weiter betrieben werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Untersagung des Betriebs und das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere bestätigt. Auch die Auflösung des Tierbestands ist nach der Entscheidung rechtmäßig.

Der Verein betreibt in Ruchheim einen Vogelpark, in dem verschiedene Vogelarten gehalten und zur Schau gestellt wurden. In der Vergangenheit gehörten auch Kaninchen und Schweine zum Tierbestand.

Gericht sieht wiederholte Verstöße gegen Tierschutzvorgaben

Bei zahlreichen Kontrollen seit 2023 wurden nach Angaben des Gerichts wiederholt erhebliche Mängel festgestellt. Diese betrafen unter anderem Hygiene, Fütterung, Trinkwasserversorgung, Unterbringung und die tierärztliche Versorgung. Zudem wurden zahlreiche „Tierverluste“ festgestellt, unter anderem im Zusammenhang mit Ratten- und Mäusebefall, Krankheiten, unzureichend gesicherten Gehegen und der Vogelgrippe H5N1.

Demnach wurden die Tiere über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend versorgt. Die dadurch entstandenen Schmerzen und Leiden seien unter anderem durch die hohe Zahl verendeter Tiere und die Untersuchungen der Amtstierärztin belegt.

Trotz wiederholter Kontrollen und behördlicher Aufforderungen seien Mängel teilweise erst mit erheblicher Verzögerung behoben worden. Das Gericht sieht deshalb keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass sich die Situation künftig dauerhaft verbessern werde.

Hinzu kommt, dass der Verein nicht über die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis verfügt. Auch notwendige Sachkundeprüfungen seien nicht vollständig abgelegt worden.

Die zuständige Behörde hatte dem Verein mit Bescheid vom 23. Juni 2026 das Halten und Zurschaustellen von Tieren untersagt und die Auflösung des Tierbestands angeordnet. Der Verein hatte dagegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt. Diesen lehnte die 3. Kammer mit Beschluss vom 28. August 2026 ab.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Die vollständige Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße per E-Mail angefordert werden. Möglicherweise wird der Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt auch im Landesrecht Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Die vollständige Entscheidung kann per E-Mail an poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße angefordert werden. Die Anforderung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Später soll der Beschluss auch im „Landesrecht Rheinland-Pfalz“ abrufbar sein.

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