Donnerstag, 25. April 2024

Polizei mahnt: Hunde nicht in heißen Fahrzeugen lassen

19. Juli 2016 | Kategorie: Elsass Oberrhein Metropolregion, Kreis Bad Dürkheim, Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Ludwigshafen, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Nordbaden, Panorama, Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz, Sonstiges, Südwestpfalz und Westpfalz
Ein paar Minuten im heißen Auto reichen aus, um das Leben des Hundes zu gefährden.  Foto: Polizei RLP

Ein paar Minuten im heißen Auto reichen aus, um das Leben des Hundes zu gefährden.
Foto: Polizei RLP

Rheinland-Pfalz – Alle Jahre wieder: Regelmäßig zum Sommerbeginn häufen sich Berichte über verendete Hunde in geparkten Fahrzeugen.

Wegen Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit werden die Gefahren oftmals unterschätzt, die einem Hund an einem warmen Sonnentag in einem geparkten Fahrzeug drohen.

So reichen bereits wenige Minuten in der Sonne aus, ein Auto auf bis zu 70 Grad Celsius zu erhitzen. Bereits bei 20 Grad Celsius Außentemperatur kann sich der Fahrzeuginnenraum innerhalb einer Stunde auf bis zu 50 Grad Celsius aufheizen.

Hunde verfügen über fast keine Schweißdrüsen, weshalb sie ihren Wärmehaushalt durch Hecheln regulieren. Die hierdurch entstehende Wasserverdunstung muss der Hund durch Trinken ausgleichen, da es ansonsten zu einer Hyperthermie und letztendlich zum Tod des Tieres kommen kann.

Insofern gelte es schnell zu handeln, teilt die Polizei mit und gibt Tipps, was zu tun ist: Wer an einem warmen Tag einen Hund in einem geparkten Fahrzeug sieht, sollte sofort die Polizei über die Notrufnummer 110 verständigen.

Die Polizei erscheint dann vor Ort erscheinen und versucht erst einmal, den Fahrzeughalter zu ermitteln und diesen zu erreichen.

Sollte der Fahrzeughalter nicht oder nicht mehr rechtzeitig erreichbar sein, um die Gefahr für den Hund abzuwehren, kann die Polizei das Fahrzeug auch zwangsweise öffnen, um den Hund zu befreien.

Die durch den polizeilichen Einsatz entstehenden Personal- und Fahrtkosten sind von dem Fahrzeug- bzw. Hundehalter zu tragen, so eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Ferner droht eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.

Ist der Gesundheitszustand des Tiers so kritisch, dass auf das Eintreffen der Polizei nicht mehr gewartet werden kann, kann im Ausnahmefall das Fahrzeug auch gewaltsam geöffnet werden (zum Beispiel durch Einschlagen der Seitenscheibe).

Das gewaltsame Öffnen des Fahrzeugs stellt jedoch eine Sachbeschädigung dar, die als „rechtfertigender Notstand“ gerechtfertigt sein könnte – wenn der Hund zu sterben droht.

Ob zum Zeitpunkt der gewaltsamen Öffnung des Fahrzeuges ein „rechtfertigender Notstand“ vorlag, obliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts – die Entscheidung ist also offenbar nicht ganz einfach für Nicht-Polizisten und auch für die Beamten selbst. (ots/red)

Print Friendly, PDF & Email
Zur Startseite

Abonnieren Sie auch unseren Pfalz-Express-Kanal bei YouTube

Diesen Artikel drucken Diesen Artikel drucken

Kommentare sind geschlossen