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GEW und DGB: Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz ist verfassungswidrig

3. Mai 2013 | Kategorie: Politik Rheinland-Pfalz

 

Polizeibeamte bei ihrer Vereidigung – auch sie würden sich über etwas mehr Geld freuen. Foto:Licht

In einem Gutachten, das der Hauptvorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) mit Unterstützung des DGB in Auftrag gegeben hat, stellt der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Ulrich Battis die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Besoldungspraxis in Rheinland-Pfalz fest.

Im Dezember 2011 hatte der rheinland-pfälzische Landtag mit seiner rot-grünen Mehrheit beschlossen, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten in den Jahren 2012 bis 2016 jährlich nur um ein Prozent zu erhöhen und sie damit von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sowie der allgemeinen Einkommens- und Preissteigerungsentwicklung abgekoppelt.

 

Mit dieser Gesetzesregelung werde den Beamten in Rheinland-Pfalz „ein verfassungswidriges Sonderopfer abverlangt“, heißt es in dem Gutachten des Berliner Verfassungsrechtlers. Die langfristige Festlegung per Gesetz sei faktisch „eine Kürzung, jedenfalls aber (eine) vorweggenommene Verweigerung einer Besoldungsanpassung.“

 

Battis leitet sein Ergebnis aus der Verpflichtung des Dienstherren gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG her, seine verbeamteten Staatsdiener amtsangemessen zu alimentieren. Danach bestehe für die Besoldung eine „dynamisierte Anpassungspflicht des Gesetzgebers“.

Besoldung muss der Privatwirschaft ähnlich sein

 

Ob die Besoldung amtsangemessen angepasst werde, richte sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. nach der allgemeinen Besoldungsentwicklung bundesweit nach der Tarifentwicklung vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst, aber auch nach der Entwicklung der Nettoeinkommen für vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft.

 

Diese Überprüfung habe regelmäßig zu erfolgen. Die langfristige Festlegung einer Besoldungserhöhung über fünf Jahre erfolge jedoch völlig losgelöst von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies sei „letztendlich nichts anderes als eine ausdrückliche, vorweggenommene Verweigerung der Anpassungspflicht des Besoldungsgesetzgebers“.

 

Battis rügt auch die Begründung des Finanzministeriums für die die landesgesetzliche Regelung, wonach die Konsolidierung des Landeshaushalts durch Einsparung bei den Personalkosten, basierend auf der im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten „Schuldenbremse“, diese erforderlich mache.

Wegen der festgelegten jählichen Besoldungseröhungen sei der Gesetzgeber, so die weitere Begründung des Ministeriums, zu einer „Öffnungsklausel“ nicht verpflichtet, mit welcher die Vergleichsbetrachtung nachgeholt werden könne. Gerade diese Begründung macht nach Battis die Verfassungswidrigkeit der rheinland-pfälzischen Regelung evident.

 

Der Verweis auf mangelnde Spielräume im Steuerrecht entbinde den Dienstherrn nicht von der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der regelmäßigen Vergleichsüberprüfung der Beamtenbesoldung mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard und von einer eventuell notwendig werdenden Anpassung der Besoldung. (red)

 

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