Pirmasens – Die Partei ist unerwünscht – aber nicht verboten. Und so darf der Pirmasenser Stadtrat Markus Walter, der der NPD angehört, am kommenden Sonntag auf der Ehrentribüne beim Rheinland-Pfalz-Tag Platz nehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Während des diesjährigen Rheinland-Pfalz-Tags führt am Sonntag, 23. Juni, ein Festzug durch die Pirmasenser Innenstadt. An dessen Weg wird es eine Ehrentribüne geben, die unter anderem mit Vertretern der rheinland-pfälzischen Landes- und Kommunalpolitik besetzt sein wird. Der Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens lud schriftlich alle Mitglieder des Stadtrats mit jeweils einer Begleitperson auf die Ehrentribüne ein.
Nachdem Walter und seine Verlobte, die für die NPD bei der nächsten Bundestagswahl kandidiert, die Einladung angenommen hatten, widerrief der Oberbürgermeister sie am 18. Juni 2013 mit der Begründung, der Antragsteller missbrauche sie, um parteipolitische Agitation zu betreiben.
Auf den Eilantrag des Antragstellers verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt Pirmasens, ihm am kommenden Sonntag Zutritt zu der Ehrentribüne zu gewähren. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
„Verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz“
Eine Ausladung des Antragstellers und seiner Verlobten von der Ehrentribüne des Rheinland-Pfalz-Tages wäre unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann gerechtfertigt, wenn deren Anwesenheit auf der Ehrentribüne einen parteipolitischen Missbrauch des Rheinland-Pfalz-Tages darstellen würde. Mit der Zielsetzung des Rheinland-Pfalz-Tages, die Zusammengehörigkeit der Bürger des Landes bei einer zentralen Veranstaltung zu demonstrieren, stünde es nämlich nicht in Einklang, parteipolitische Werbung zu betreiben.
Die bloße Anwesenheit Walters, der ebenso wie alle anderen Stadtratsmitglieder eingeladen worden sei, und seiner Verlobten auf der Ehrentribüne verstoße nicht gegen die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich auf der Ehrentribüne während des Festzuges parteipolitisch betätigen werde. Des Weiteren ergebe sich ein parteipolitscher Missbrauch weder aus einem Facebook-Eintrag über die Einladung des Antragstellers und seiner Verlobten noch aus sonstigen Umständen. (red)

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