
Beispiel: Auffangbecken im Geothermiekraftwerk Insheim.
Foto: Pfalz-Express
Waldsee – Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag eines Anwohners aus Waldsee gegen die Verlängerung einer sogenannten Aufsuchungserlaubnis für Tiefengeothermie im Gebiet „Rhein-Pfalz“ abgelehnt.
Der Mann wollte verhindern, dass die Stadt Schifferstadt und die Stadtwerke Speyer weiter nach Erdwärme suchen dürfen, blieb damit aber erfolglos.
Eine Aufsuchungserlaubnis ist die erste rechtliche Stufe im Bergrecht: Sie erlaubt einem Unternehmen, in einem bestimmten Gebiet nach Bodenschätzen zu suchen, in diesem Fall nach Erdwärme. Bohrungen oder andere Eingriffe in den Boden sind damit aber noch nicht genehmigt.
Der Antragsteller, der in Waldsee wohnt und einer Bürgerinitiative angehört, hatte gegen einen Bescheid des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 21. August 2025 Widerspruch eingelegt. Das Amt hatte die bestehende Erlaubnis für die Geothermie-Suche bis 2028 verlängert und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen zog der Anwohner vor Gericht.
Er befürchtete, dass Bohrungen in seiner Nähe zu Lärm, Licht- und Verkehrsbelastungen führen könnten, außerdem zu Erschütterungen und einer möglichen Gefährdung des Grundwassers. Doch das Gericht wies den Eilantrag als unzulässig ab mit der Begründung, der Antragsteller könne durch die Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis gar nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein.
Die Richter verwiesen auf das zweistufige Verfahren des Bergrechts: Mit der jetzt verlängerten Erlaubnis dürften die Unternehmen lediglich nach Bodenschätzen suchen. Sie erlaube aber noch keine konkreten Bohrungen oder sonstigen Eingriffe. „Diese Erlaubnis hat nur eine wirtschaftsordnende Funktion“, so das Gericht. Erst wenn tatsächlich gebohrt werden solle, müsse dafür eine gesonderte Genehmigung – eine sogenannte Betriebsplanzulassung – beantragt und geprüft werden.
Das bedeutet: Über mögliche Belastungen durch Lärm, Erschütterungen oder andere Auswirkungen wird erst in diesem zweiten Schritt entschieden, wenn ein konkreter Standort und ein Betriebsplan vorliegen. Ein solcher Bohrplatz steht nach Angaben des Gerichts derzeit ohnehin noch nicht fest.
Für den Antragsteller bedeutet die Entscheidung laut Gericht keinen Nachteil: Seine Einwände könne er vollständig vorbringen, sobald ein konkreter Antrag auf eine Bohrung gestellt werde. Da die bloße Verlängerung der Erlaubnis ihn nicht unmittelbar betrifft, wurde sein Eilantrag abgewiesen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.
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