
Grenze zwischen Polen und Deutschland (Archiv),
Foto: via dts Nachrichtenagentur
Berlin – Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Personen, die bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zurückgewiesen werden dürfen.
Das teilte das Gericht am Montag mit. Die Entscheidung betrifft drei somalische Antragsteller, die aus Polen kommend nach Deutschland eingereist waren.
Sie wurden am 9. Mai 2025 am Bahnhof Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete die Zurückweisung mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
Die Antragsteller legten Eilanträge gegen die Zurückweisung ein, während sie sich in Polen aufhielten. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts gab den Anträgen im Wesentlichen statt und erklärte die Zurückweisung für rechtswidrig.
Die Bundesrepublik sei nach der Dublin-Verordnung der EU verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren vollständig durchzuführen, wenn ein Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet gestellt wird.
Die Antragsteller hätten ein entsprechendes Gesuch geäußert, weshalb der Grenzübertritt erlaubt und das Dublin-Verfahren in Deutschland durchgeführt werden müsse.
Das Gericht stellte klar, dass die Bundesrepublik sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen könne, da keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargelegt wurde.
Die Antragsteller könnten jedoch nicht verlangen, über den Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet einzureisen, da das Dublin-Verfahren auch an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchgeführt werden könne. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. (dts Nachrichtenagentur)

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