
Foto: dts Nachrichtenagentur
Karlsruhe – Käufer von Autos mit sogenannter „Schummelsoftware“ können die Fahrzeuge beim Hersteller gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, müssen sich die tatsächliche Nutzung aber anrechnen lassen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil (VI ZR 252/19).
Im konkreten Fall hatte ein Mann für 31.490 Euro einen gebrauchten VW-Diesel mit „Schummelsoftware“ gekauft und wollte den vollen Preis zurück. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte VW verurteilt, den Wagen zurückzunehmen und rund 25.600 Euro zu zahlen, wobei es die tatsächliche Nutzung anrechnete. Sowohl der Autokäufer als auch VW hatten dagegen Revision eingelegt. Im wesentlichen bestätigte der BGH nun aber dieses Urteil. (dts Nachrichtenagentur)

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