Erfurt – Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld können in bestimmten Fällen in den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro eingerechnet werden.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch und bestätigte damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Das gelte jedoch nur, wenn die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen dienten.
Geklagt hatte eine Frau aus Brandenburg. Ihr Arbeitgeber hatte seit Anfang 2015 das ihr zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld verrechnet, um den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Dagegen hatte sie sich gewehrt. (dts Nachrichtenagentur)

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