Berlin – Deutschland hat 2016 bis Ende September nur 2.860 Migranten gemäß Dublin-Abkommen in andere Schengen-Staaten rückgeführt – obwohl die Bundesrepublik exakt 40.000 „Rückübernahmeersuchen“ gestellt hatte.
Das geht aus einer Aufstellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hervor, über die die „Welt“ berichtet. Gemessen an der Zahl der Anfragen lag die Erfolgsquote demnach bei 7,2 Prozent.
Das Dublin-Abkommen sieht vor, dass Schutzsuchende in die Schengen-Staaten rückgeführt werden, in denen sie zuerst einen Asylantrag gestellt haben. Deutschland schob die meisten Schutzsuchenden nach Italien (743) und Polen (553) ab. An Ungarn richtete die Bundesrepublik die meisten Übernahmeersuchen (10.082).
Allerdings kam es nur in 248 Fällen zur Rückführung. Insgesamt fast viermal so viele Migranten (9.688) wurden von den übrigen Staaten nach Deutschland rückgeführt.
Damit schoben die europäischen Staaten im Jahr 2016 erstmals mehr Schutzsuchende in die Bundesrepublik ab als umgekehrt.
Jeder Dritte nach Deutschland Rückgeführte kam der BAMF-Aufstellung zufolge aus Schweden (3.254), wohin besonders viele Migranten im vergangenen Jahr aus der Bundesrepublik weitergereist waren. Insgesamt wurden in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres 213.000 Schutzsuchende im neuen Kerndatensystem des Bundesinnenministeriums registriert.
Fast alle diese Zuwanderer kamen über andere Schengen-Staaten und müssten – wenn die Dublin-Regeln eingehalten würden – dorthin zurückgebracht werden. Wie das BAMF der „Welt“ mitteilte, legen viele Asylbewerber Klagen gegen die Überstellungsbescheide ein.
Wenn das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anordnet, kann der betroffene Migrant bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens nicht überstellt werden – das kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
In einzelnen Fällen kommt es sogar zur Aufhebung der Überstellungsbescheide. „Ein zusätzliches Problem ist, dass die Asylbewerber, die überstellt werden sollen , nicht angetroffen werden beziehungsweise untertauchen“, sagte eine BAMF-Sprecherin der „Welt“.
„Nach der aktuellen Rechtslage kann das dazu führen, dass nach Ablauf einer sechsmonatigen beziehungsweise im Fall des Untertauchens 18-monatigen Frist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergeht.„(dts Nachrichtenagentur)

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