
Symbolbild: Pfalz-Express
Kreis Germersheim – Ab Montag gilt auch im Landkreis entsprechend der noch geltenden 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes die Warnstufe 2.
Mit der Sieben-Tages-Inzidenz und der Intensivbettenauslastung liegen zwei Indikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen über dem vorgegeben Wert. Das bedeutet in einige Bereichen Verschärfungen, die insbesondere Menschen ohne Impfschutz treffen.

Grafik über Land RLP
Am Samstag, 20. November 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 555,7 (Donnerstag 495,3, Freitag 555,7), der Anteil der mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten in ganz Rheinland-Pfalz liegt den dritten Tag in Folge über dem Wert von sechs Prozent (Samstag 6,48 Prozent, Freitag 6,54, Donnerstag 6,48).

Grafik über Land RLP
Folgende Änderungen ergeben sich durch Warnstufe 2 ab Montag, 22. November:
Öffentlicher Raum:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum wird auf zehn (bisher 25) Personen beschränkt.
Veranstaltungen:
Die Anzahl an nicht geimpften Personen wird beschränkt:
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf maximal 100 (bisher 250) nicht-immunisierte Personen.
- bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen auf maximal 400 (bisher 1.000) Ungeimpfte; bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze auf maximal 200 (bisher 500).
- Abstandsgebot und Maskenpflicht können bei Veranstaltungen nur entfallen, wenn höchstens zehn (bisher 25) Ungeimpfte gleichzeitig anwesend sind.
Religionsausübung:
Abstandsgebot und Maskenpflicht können entfallen, wenn höchstens zehn (bisher 25) Ungeimpfte gleichzeitig anwesend sind.
Gastronomie:
Gleiches gilt auch hier, es dürfen maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sein.
Sport:
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport ist mit höchstens zehn (bisher 25) nicht geimpften Personen zulässig. Für Kinder und Jugendliche ist eine Gruppe von 25 nicht-immunisierten Personen (unabhängig von der Warnstufe) zulässig.
Bei Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen, Badeseen entfällt die Begrenzung der Personenanzahl, wenn höchstens zehn (bisher 25) ungeimpfte Personen anwesend sind.
Freizeit:
Bei Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen dürfen ebenfalls maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen zusammenkommen.
Schulen:
Im Schulgebäude gilt die Maskenpflicht und für die Sekundarstufe I und II im Unterricht auch am Sitzplatz. Im Freien muss keine Maske getragen werden.
Kultur:
Bei Proben- und Auftrittsbetrieb der „Breiten- und Laienkultur“ sind mit maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierten Personen zulässig. Für Kinder und Jugendliche ist eine Gruppe von 25 Ungeimpften – unabhängig von der Warnstufe – zulässig.
Auch in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen kann die Begrenzung der Personenzahl, das Abstandsgebot und die Maskenpflicht für die Besucher entfallen, wenn maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sind.
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