
Symbolfoto: Pfalz-Express
Hornisgrinde. Seit etwa zwei Jahren lebt ein einzelner männlicher Wolf (wissenschaftlich als GW2672m bezeichnet, von vielen „Grindi“ genannt) im Gebiet der Hornisgrinde im Nordschwarzwald, teilweise im Nationalpark Schwarzwald.
Der Wolf ist ungewöhnlich zutraulich: Er nähert sich immer wieder Menschen und Hunden auf kurze Distanz (manchmal unter 30 Meter), was vom Umweltministerium Baden-Württemberg als potenziell gefährlich eingestuft wird – vor allem, weil keine Wölfin in seinem Revier lebt und das Verhalten in der Paarungszeit (Ranzzeit) anhält.
Das Ministerium erteilte daher im Januar 2026 eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung („Entnahme“) des Wolfs. Begründung: Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit, da andere Maßnahmen wie Besenderung (GPS-Halsband) über längere Zeit gescheitert sind.
Naturschutzverbände, insbesondere die Naturschutzinitiative e.V. (NI), klagten dagegen. Zunächst stoppte das Verwaltungsgericht Stuttgart vorübergehend den Abschuss (Ende Januar 2026), lehnte aber dann den Hauptantrag ab (5. Februar 2026).
Die NI legte Beschwerde ein. Am 16. Februar 2026 entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in Eilverfahren: Der Abschuss ist rechtmäßig und darf sofort bis zum 10. März 2026 erfolgen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Naturschutzinitiative widerspricht dieser Entscheidung scharf und kündigt weitere juristische Schritte an – bis hin zum Europäischen Gerichtshof.
Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. (NI) „Wir teilen die Auffassung des VGH in Mannheim nicht und erachten den Beschluss sowohl für europarechtswidrig als auch mit dem nationalen Naturschutzrecht für nicht vereinbar. Die Ausnahmegenehmigung und der Beschluss des VGH führen zu einer erheblichen Verschlechterung der lokalen Population, was mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht vereinbar ist“, betonte Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) in Baden-Württemberg.
Das Gericht habe die Argumente der NI zum individuellen Verhalten dieses speziellen Wolfs nicht ausreichend berücksichtigt. Vor allem seien Alternativen zur Tötung (z. B. Vergrämung, bessere Aufklärung der Besucher oder räumliche Einschränkungen) noch längst nicht ausgeschöpft.
Der VGH Mannheim begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass die Bundesregierung 2025 der EU-Kommission den Erhaltungszustand des Wolfs in Deutschland als „günstig“ gemeldet hat. Zudem sei ein einzelner Rüde für die Arterhaltung in Baden-Württemberg entbehrlich, da es hier noch mindestens drei andere Wölfe gebe – allerdings nur eine Wölfin.
Die Naturschutzinitiative sieht das anders und beruft sich auf die EU-Kommission. Diese habe in einem Schreiben aus August oder September 2025 an das Bundesumweltministerium (unter Verweis auf die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf, DBBW) klargestellt:„Dabei ist ersichtlich, dass sich das Verbreitungsgebiet in der kontinentalen biogeografischen Region im Nordosten zwar sehr gut entwickelt hatte, jedoch im Süden und Südosten Deutschlands unzureichend besiedelt ist.“
„Wir erwarten daher, dass die Gerichte die Beurteilung der Erhaltungszustände der bedrohten Tierarten wie dem Wolf nach dem übergeordneten EU-Recht vornehmen. Dies ist hier nicht der Fall, daher werden wir den Weg über das Verwaltungsgericht Stuttgart, den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim bis zum Bundesverwaltungsgericht gehen.
Bei den Gerichten werden wir beantragen, den Fall unmittelbar dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dies wird ein langer Weg, dieser ist aber notwendig, um dem Natur- und Artenschutz zu seinem Recht zu verhelfen“, erklärte Dr. Wolfgang Epple, Biologe und Wissenschaftlicher Beirat der Naturschutzinitiative e.V. (NI).
Die NI kritisiert zudem die Abwägung des VGH als nicht überzeugend. „Die bisherigen über 180 Sichtungen des Wolfes belegen, dass dieser Wolf GW2672m keine Gefahr für den Menschen darstellt.
Er ist nach wie vor scheu gegenüber dem ‚Spezialteam‘, welches ihn verfolgt, und neugierig und nahbar gegenüber den ihm gegenüber ungefährlichen Wanderern“, so die Naturschutzinitiative.
Außerdem erlaube die Abschussgenehmigung des Umweltministeriums implizit das Töten weiterer Wölfe – bei einer so kleinen Population von nur einer Handvoll Wölfen im gesamten Schwarzwald sei das völlig inakzeptabel.
Die NI geht davon aus, dass der Wolf nicht „fehl-konditioniert“ (also durch Fütterung oder Ähnliches gefährlich gemacht) ist, sondern lediglich eine „Nationalpark-Vertrautheit“ entwickelt hat. Bei richtigem Verhalten der Besucher (kein Anlocken, Abstand halten) gehe auch künftig keine Gefahr von ihm aus.
„So sehen das auch die Menschen in Baden-Württemberg. Fast 45.000 Bürger haben sich in zwei Petitionen für den Schutz des Wolfes eingesetzt“, so die NI. „Wir bedanken uns bei allen bisherigen Unterstützern und allen, die ihre Stimme für den Wolf auch weiterhin erheben werden“, sagte Harry Neumann.
„Wir bitten die natur liebenden Menschen, die den Nationalpark Schwarzwald und seine Umgebung auch aufgrund des gestiegenen Interesses an dem einsamen Wolf besuchen, Rücksicht auf alle Wildtiere zu nehmen, keine mutwilligen Aktionen zu veranlassen, und insbesondere nicht zu versuchen, den Wolf anzulocken“, appellierten Dr. Wolfgang Epple und Harry Neumann gemeinsam.

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