
Europäischer Wolf
Quelle: Harry Neumann
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 16. Februar 2026 in zwei Eilverfahren entschieden, dass die vom Umweltministerium Baden-Württemberg erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung des sogenannten „Hornisgrinde-Wolfs“ (GW2672m) voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar ist.
Der Wolf darf daher mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden. Die Beschwerden von Naturschutzverbänden, darunter der Naturschutzinitiative e.V. (NI), wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) widerspricht dieser Einschätzung. Harry Neumann, Landesvorsitzender der NI in Baden-Württemberg, erklärte, man teile die Auffassung des Gerichts nicht. Der Beschluss sei europarechtswidrig und nicht mit dem nationalen Naturschutzrecht vereinbar. Die Ausnahmegenehmigung und der Gerichtsbeschluss führten zu einer erheblichen Verschlechterung der lokalen Wolfspopulation, was mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unvereinbar sei.
Der VGH habe den Vortrag der NI zum individuellen Verhalten des Wolfs nicht ausreichend gewürdigt und mögliche Alternativen zur Tötung nicht erschöpft. Dr. Wolfgang Epple, Wissenschaftlicher Beirat der NI, kritisierte insbesondere die Annahme des Gerichts, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht alles getan werde, um Fehlabschüsse zu vermeiden.
Die Nebenbestimmungen der Genehmigung sähen ausdrücklich das Töten weiterer Wölfe vor, was der VGH bei der Bewertung der Auswirkungen anders hätte berücksichtigen müssen.
Die NI sieht die Meldung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation nach Brüssel, auf die sich das Gericht stützt, als politisch motiviert an. Es entstehe der Eindruck, dass auch die Abschussgenehmigung für den Hornisgrinde-Wolf im Vorfeld der Landtagswahl in Baden-Württemberg politisch motiviert sei.
Die NI bedankte sich bei den Unterstützern und rief dazu auf, weiterhin die Stimme für den Wolf zu erheben. Man werde den Beschluss sorgfältig analysieren und anschließend über das weitere rechtliche Vorgehen entscheiden. Dr. Epple bezeichnete den Beschluss als Ausdruck eines naturschutzfeindlichen Zeitgeistes.
Update: Auf Nachfrage des Pfalz-Express erklärt Harry Neumann: „Zunächst werden wir den Beschluss des VGH Baden-Württemberg sorgfältig prüfen und danach entscheiden, wie wir vorgehen werden, z.B. durch die Fortführung des Hauptsacheverfahrens bis zum Bundesverwaltungsgericht. (Wir befinden uns aktuell beim abgeschlossenen Eilverfahren).
Die Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot endet am 10.03.2026 (die Abschussgenehmigung wird ungültig wegen Befristungsablaufs, auch wenn der Wolf bis dahin nicht getötet werden konnte).

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