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Treppenlift-Einbau: Eine Checkliste für barrierefreie Umbauten

9. Oktober 2020 | Kategorie: Allgemein, Bauen & Sanieren, Ratgeber

Quelle: pixabay

Soll in Deutschland ein Treppenlift nachträglich in einem Wohngebäude installiert werden, müssen dabei unterschiedliche baurechtliche Vorgaben und Regelungen beachtet werden.

Diese Vorschriften betreffen vor allem den prophylaktischen Brandschutz, da der Treppenlift zum Beispiel keine wichtigen Fluchtwege blockieren darf. Falls es zu einem Brand kommt sind die Treppen stets erste Rettungswege, weshalb es besonders restriktive Vorgaben bezüglich nachträglicher baulicher Veränderungen gibt. Eine ganzheitliche fachmännische Beratung zu diesem Thema bieten professionelle Dienstleister, wie die Treppenlift Montage in Karlsruhe.

Gesetzliche Bestimmungen für den Treppenlift-Einbau

Sowohl in der allgemeingültigen DIN-Norm 18065 als auch in den LBO, den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer, sind die gesetzlichen Vorgaben und die technischen Baubestimmungen für Treppenlifte zu finden.

Vor dem Einbau eines Treppenliftes ist es in einigen Bundesländern ebenfalls nötig, einen Antrag für die Montage eines Treppenschrägaufzuges einzureichen. Es wird dann eine Prüfung durch die zuständige Behörde vorgenommen, ob es sich um eine private Immobilie oder ein öffentliches Gebäude handelt. Ebenfalls wird im Zuge dieser Überprüfung bewertet, von wie vielen Personen die Treppe regelmäßig genutzt wird und wie sich die Anzahl und die Art der vorhandenen Fluchtwege gestaltet.

Handelt es sich um Gebäude, in denen mehr als zwei Mietparteien beziehungsweise Nutzungseinheiten vorhanden sind, müssen außerdem zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein nachträglicher Einbau eines Treppenlifts möglich ist.

Treppenlifteinbau in Gebäuden mit mehreren Parteien

Zum einen muss die Treppe dazu dienen, Wohnräume oder Räumlichkeiten, die ähnlich genutzt werden, zu erreichen. Zum anderen darf der Treppenlift die Treppenfunktion als erster Rettungsweg generell nicht beeinträchtigen. Ebenfalls darf die Installation des Treppenlifts nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der Treppe führen.

Die Mindestbreite für die Treppe ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 100 Zentimeter. Durch die vorhandene Treppenlift-Führungsschiene darf diese Breite nicht wesentlich verringert werden. In der Höhe darf das untere Lichtraumprofil lediglich um 50 Zentimeter, in der Breite um höchstens 20 Zentimeter eingeschränkt werden, allerdings nur, wenn durch den Einbau des Treppenlifts die Lauflinie der Treppe nicht verändert wird.

Auch nach der Installation des Treppenliftes muss der Handlauf der Treppe stets nutzbar und erreichbar sein. Diese Voraussetzung muss auch gegeben sein, wenn sich der Lift auf einem Stockwerk in Warte- beziehungsweise Parkposition befindet.

Verläuft der Treppenlift nicht nur über eine, sondern über mehrere Etagen, muss eine entsprechende Wartefläche auf jeder der erreichbaren Etagen vorhanden sein. Deren Dimension muss ausreichend groß sein, damit entgegenkommenden Personen trotz des Treppenlifts noch ausreichend Platz zur Verfügung steht. Erforderlich ist dies zumindest, wenn die Restlauffläche der Treppe eine Breite von unter 60 Zentimetern umfasst.

Die Restlaufbreite von 60 Zentimetern ist grundsätzlich zu gewährleisten, indem der Sitz oder die Plattform des Lifts beispielsweise hochgeklappt und verriegelt werden kann. Falls es zu einem Notfall kommt, beispielsweise in Form eines Stromausfalls, muss die Möglichkeit bestehen, den Treppenlift händisch in seine Parkposition zu schieben.

Die Herstellung des Treppenliftes muss komplett aus nicht brennbarem Material erfolgen. Außerdem müssen geeignete technische Maßnahmen vorhanden sein, damit ein Missbrauch des Treppenliftes ausgeschlossen wird, beispielsweise ein Schloss.

Handelt es sich um Wohngebäude, die den baurechtlichen Gebäudeklassen 1 oder 2 angehören, sind die beschriebenen Bestimmungen nicht bindend. Das gleiche gilt für Treppen, die sich innerhalb einer Maisonette-Wohnung befinden. In diesen Fällen muss lediglich die Mindestbreite für Treppenstufen von 80 Zentimetern eingehalten werden.

Regelungen für Wohneigentumsgemeinschaften, Mieter und Eigentümer

Falls der Eigentümer einer Wohneinheit, der diese selbst nutzt, die Installation eines Treppenlifts wünscht, kann er diese normalerweise problemlos vornehmen. Allerdings herrscht dabei die Voraussetzung, dass ausschließlich die eigene Wohneinheit von dem baulichen Eingriff betroffen ist und die anderen Parteien nicht eingeschränkt werden.

Wesentlich anders gestaltet sich die Situation allerdings für Mieter. Grundsätzlich besteht für diese durch den Paragrafen 554a des BGB ein Recht darauf, ihr Mietobjekt barrierefrei zu erreichen. Jedoch wird dabei vorausgesetzt, dass der Mieter einen Nachweis über ein berechtigtes Interesse vorlegen kann, seine Wohnung barrierefrei zu erreichen.

Zum Beispiel kann ein derartiges berechtigtes Interesse darin bestehen, dass es ihm durch eine körperliche Einschränkung oder Behinderung ansonsten nicht mehr möglich ist, die Treppenstufen eigenständig zu bewältigen. Die Kosten, die für den Einbau entstehen, muss der Mieter allerdings vollständig aus eigener Tasche zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn der Treppenlift bei einem Auszug wieder zurück gebaut werden muss. Gesetzlich ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Vermieter seine Zustimmung zu dem Einbau eines Treppenliftes verweigern kann. Allerdings muss dieser dann nachweisen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Mietsache unverändert erhalten bleibt und dieses Interesse dem des Mieters überlegen ist. Ebenfalls müssen die berechtigten Interessen des Eigentümers und der weiteren Mietparteien bei der Entscheidung einbezogen und abgewogen werden.

Wohneigentumsgemeinschaften – Eine Besonderheit

Ist die Installation eines Treppenliftes in einem Gebäude vorgesehen, das im Besitz einer Wohneigentumsgemeinschaft ist, gestaltet sich die geltende Rechtslage ähnlich der in einem Haus mit mehreren Mietparteien. Im Sinne des Wohneigentumsgesetzes fällt der Einbau des Treppenliftes in den Bereich der baulichen Veränderungen. Dem Einbau muss im ersten Schritt im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch eine einfache Mehrheit zugestimmt werden.

Erteilt die Gemeinschaft der Hauseigentümer keine Zustimmung für den Einbau und der Treppenlift wird trotzdem montiert, hat sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch jeder der einzelnen Eigentümer ein Recht darauf, den vollständigen Rückbau beziehungsweise die Beseitigung des Lifts zu fordern. Die dafür entstehenden Kosten muss dann der Initiator des Einbaus tragen.

Allerdings heißt das im Umkehrschluss nicht, dass der Forderung unbedingt nachgegeben werden muss. Generell muss in jedem Fall eine Abwägung vorgenommen werden, ob die Miteigentümer durch den Einbau des Treppenlifts eine wesentliche Beeinträchtigung erleiden, die über ein normal akzeptables Maß hinaus geht.

Ebenfalls muss überprüft werden, ob die Beeinträchtigung der Miteigentümer schwerwiegender zu bewerten ist, als der Anspruch des bewegungseingeschränkten oder behinderten Menschen darauf, seine Wohnung barrierefrei erreichen zu können.

Unter dem Thema Wiederaufbau und besondere Aufwendungen im Paragrafen 22 des Wohneigentumsgesetzes wird geregelt, dass eine Duldung von baulichen Maßnahmen vorgesehen ist, sofern die anderen Eigentümer durch diese nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

Kommt es also zu der Situation, dass die Eigentümerversammlung gegen einen Einbau des Lifts stimmt, muss der individuelle Einzelfall dennoch juristisch geprüft und bewertet werden.

Beachtung der baulichen Voraussetzungen

Bei dem Einbau eines Treppenlifts kommt es nicht nur auf die rechtlichen Rahmenbedingungen an sondern ebenfalls auf die bauliche Situation.

Zum Beispiel wird eine Überprüfung der Statik des Treppenhauses nötig. Normalerweise ist es allerdings problemlos möglich, einen modernen Treppenlift einzubauen – sogar in Altbauten.

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