Am 1. Januar 2013 tritt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft. Danach unterliegen die nicht hoheitlichen Aufgaben künftig dem Wettbewerb.
Das sind regelmäßig wiederkehrende Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann hier inner- und außerhalb seines Bezirks tätig werden, ebenso andere Schornsteinfeger-Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister (www.bafa.de) zeigt an, wer zugelassen ist. Ihre Leistungen anbieten, können auch Schornsteinfeger, die nach EU-Recht grenzüberschreitend arbeiten. Die Preise für die nicht hoheitlichen Aufgaben sind künftig frei aushandelbar.
Auch mit dem neuen Gesetz gibt es weiterhin Bezirke, für die ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirksschornsteinfegermeister) für 7 Jahre (die Regelung gilt seit 2010) bestellt wird. Schornsteinfeger können sich um frei werdende Bezirke bewerben und müssen sich einem Auswahlverfahren stellen.
Die Hauseigentümer sind künftig verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Hierzu legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Aufgaben in einem Feuerstättenbescheid fest, der der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung folgt. Innerhalb seiner 7-jährigen Bestellung besucht der Schornsteinfeger zweimal das jeweilige Gebäude.
Der ausgewählte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nimmt die hoheitlichen Aufgaben in seinem Bezirk wahr und erhebt Gebühren, unter anderem für:
- Kontrolle, dass die Eigentümer die Pflichten einhalten und Führung der Kehrbücher
- Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids
- Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
- Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seiner Pflicht zur fristgerechten Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten nicht nachkommt
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 erfolgte stufenweise eine umfassende Neuordnung des Schornsteinfegerrechts. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt ab 1. Januar 2013 das neue Schornsteinfegerrecht. (red)

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