Mittwoch, 24. April 2024

Ludwigshafen: 13-jähriger mutmaßlicher Bombenbauer wieder in Einrichtung

3. März 2017 | Kategorie: Ludwigshafen, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis
In einer pädagogischen Einrichtung soll der 13-Jährige intensiv betreut werden. Symbolbild: dts Nachrichtenagentur

In einer pädagogischen Einrichtung soll der 13-Jährige intensiv betreut werden.
Symbolbild: dts Nachrichtenagentur

 

Ludwigshafen – Der 13-jährige Junge, der im vergangenen Jahr einen Bombenanschlag in Ludwigshafen geplant haben soll, ist nicht mehr bei seiner Familie in Ludwigshafen. Das teilte die Stadt mit.

Ein Amtsrichter hatte Anfang der Woche entschieden, dass der 13-Jährige wieder nach Hause dürfe. Dagegen hatte das Jugendamt der Stadt Ludwigshafen Beschwerde beim Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Mit einer Entscheidung rechnet die Stadt kommende Woche.

Seit Freitag (3. März) sei der Junge vorläufig außerhalb von Ludwigshafen in einer pädagogischen Einrichtung untergebracht. Eine intensive pädagogische Betreuung sei gewährleistet, so die Stadt. Das sei allerdings nur eine Übergangslösung, die gemeinsam mit der Familie und den zuständigen Behörden getroffen worden sei. An einer langfristigen Lösung werde weiterhin gearbeitet.

Der Junge soll am 26. November – damals noch 12 Jahre alt – versucht haben, auf dem Ludwigshafener Weihnachtsmarkt ein mit Sprengpulver gefülltes Glas zu zünden. Um das Glas soll er mit Klebeband Nägel gewickelt haben.

Am 5. Dezember soll er ein gleiches Glas in einem Rucksack in der Nähe des Rathauses abgestellt haben. Ermittler vermuten, dass er möglicherweise Anweisungen von der Terrormiliz „Islamischer Staat“ über den Messenger-Dienst „Telegram“ bekommen hat.

Der Teenager ist noch nicht strafmündig. Die Staatsanwaltschaft ermittelt im Umfeld  des Jungen. Er soll ein 2004 in Ludwigshafen geborener Iraker sein, der „stark religiös radikalisiert“ sei (Focus).

(red/cli)

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14 Kommentare auf "Ludwigshafen: 13-jähriger mutmaßlicher Bombenbauer wieder in Einrichtung"

  1. Johannes Zwerrfel sagt:

    Wenn ein ZWÖLFJÄHRIGER Bomben baut sollte man die Familie wegen islamisch-motivierter-vernachlässigter Aufsichtspflicht in den Irak zurückschicken.

    Die Politik, die solche Ganoven einläd hat Mitschuld und gehört abgewählt.

    • Chris sagt:

      Den Straftstbestand „islamisch motivierte vernachlässigte Aufsichtspflicht “ gibt es nicht.

      • Andreas Wondras sagt:

        § 171
        Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

        Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

        https://dejure.org/gesetze/StGB/171.html

        • Chris sagt:

          Wo steht in dem Paragraph das Zwerrfelsche „islamisch-motiviert“?
          Und das „zurückschicken“?
          Nirgends. Danke.

          • Johannes Zwerrfel sagt:

            Ach Chris,

            wieder mal beweist du eindrucksvoll, dass du auch vom Thema Jura keine Ahnung hast.
            Als stünden im StGB Ursachen einer Straftat.
            Das ist ja die Aufgabe eines jeden Richters die Ursachen zu ergründen und auch in der Urteilsbegründung zu bewerten.

            PD: Danke an Andreas für den passenden Paragrafen.

          • Chris sagt:

            Als intimer Kenner der Juristerei müsstest du doch wissen, lieber Johannes, das jedes Wort wichtig ist.
            In deinem Ausgangskommentar schreibst du „wegen islamisch-motivierter-vernachlässigter Aufsichtspflicht in den Irak zurückschicken.“ Du hast also ein Urteil gefällt. Da dass laut deiner Aussage Aufgabe eines Richters ist nehme ich jetzt mal an du bist einer.
            Als juristischer Laie bin ich auf deine Urteilsbegründung gespannt und wie du auf genau diese Strafe kommst.
            Das ganze kannst du anhand konkreter Gesetze gerne begründen damit ich das auch verstehe. Steht ja angeblich alles dort irgendwo.
            Danke.

            PS:ich will nichts lesen von „Verletzung der Aufssichts- und Fürsorgepflicht“ sondern bitte genau dein „Urteil“ begründet wissen.

  2. Helmut Hebeisen sagt:

    Und wenn ein erwachsener Mann wie H. Zwerrfel jeden Beitrag mit Hetzereien kommentiert, sollte dieser gesperrt werden. Welche Strafe sollten deine Eltern bekommen, dass du so ein sehr rechts orientierter Mensch geworden bist ?

    • Odradek sagt:

      Mein lieber Helmut, wer im Schlachthaus sitzt, sollte nicht mit Schweinen werfen. Die BRD-Neusprech-Vokabel „Hetze“ zur Diffamierung Andersdenkender, die Sie so bereitwillig aufgenommen haben und nun bei jeder unpassenden Gelegenheit anwenden, trifft leider auf Sie selbst zu. Was ist an Zwerrfels Kommentar bitte gehetzt? Sollte man den 12 Jährigen Bombenbastler Ihrer Meinung nach lieber bei IKEA ins Bällebad setzen und alles wieder vergessen? Wenn Sie die muslimische Kultur so friedvoll, tolerant und schön finden, warum leben Sie dann nicht – als Christ – in einem der über 50 islamischen Länder? Was ist eigentlich der Grund, warum ein Zwerrfel gesperrt werden sollte? Weil er Ihre Meinung nicht teilt? Da könnte man auch Sie sperren: Denn viele – auch ich – teile die Ihrige nicht! Sie hetzen wiederholt gegen jemanden, den Sie als „Rechts“ ausgemacht haben. Mal abgesehen davon, dass diese Schwarz-Weiß Dichotomie bestenfalls für ein triviales Weltbild auf Kasperle-Theater-Niveau taugt, bemächtigen Sie sich einer Rhetorik, die Toleranz und Rechtschaffenheit suggerieren will und gleichzeitig keine Widerrede duldet. Genau diese Borniertheit selbsternannter Tugendwächter ist es, die sehr vielen Menschen hierzulande – und nicht nur in Deutschland – aufstößt. Lassen Sie sich mal überraschen, wie sich diesbezüglich 2017 Europa entwickelt. Notfalls emigireren Sie einfach nach Pakistan und genießen dort die heimischen Spezialitäten in sicherem Abstand vor Nazi-Deutschland!

      • Chris sagt:

        Sie finden alles gut und richtig was Zwerrfel schreibt?
        Und dass er hier schon wiederholt Lügen verbreitet hat dürfte auch ihnen nicht entgangen sein. Oder wollen Sie das bestreiten?
        Und wenn die Kommentare von Zwerrfel ihrer Meinung nach keine Hetze sind, wie definieren sie dann Hetze?
        Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.

        • Werling sagt:

          Hallo Chris, vielleicht kann Ihnen der Artikel von Bettina Röhl helfen, Ihr inflationär gebrauchtes „Hetzer“ und „Hetze“ herunter zu fahren. Ersetzen Sie einfach „Faschist“ durch „Hetzer“, dann sind Sie persönlich angesprochen:

          http://www.tichyseinblick.de/kolumnen/bettina-roehl-direkt/das-gesellschaftsspiel-mit-namen-faschismus/

          • Chris sagt:

            Sie dürfen gerne auch meine Frage beantworten.
            Ich benutze hier das Wort „Hetze“ weil es Hetze ist was Zwerrfel macht und keinesfalls infationär. Ihr link ist hier auch nicht unbedingt zielführend da „Faschismus“ laut ihrem Artikel nicht klar definiert werden kann. Darüber kann man sicher streiten. Bei Hetze lässt sich das mMn relativ leicht definieren.

            Deswegen auch an sie die Frage wie sie Hetze definieren würden?

    • Johannes Zwerrfel sagt:

      Ach Herr Hebeisen,

      da ist sie wieder. Die marxistisch-linke Meinungsdiktatur: Wegen (… Hetzereien …., sollte dieser gesperrt werden).
      Willst du nicht meiner Meinung sein?
      So schlag ich dir den Schädel ein.
      Alternativ wird von den Linken auch Autoanzünden, Fassadenverschmieren und Plakatzerstörungen etc. genommen.

      Gute Besserung.

  3. Helmut Hebeisen sagt:

    Hey Chris, wenn Johannes die Eltern zurückschicken will, müsste man doch auch alle Elteren der vielen rechten Straftäter und Brandstifter irgendwie bestrafen…oder sieht das der rechte Johann anders ?

  4. Andreas Wondras sagt:

    § 171
    Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    https://dejure.org/gesetze/StGB/171.html