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Konjunkturprogramm ändert Steuerrecht und Insolvenzordnung – neue Hilfen für Unternehmen

3. Juni 2020 | Kategorie: Nachrichten, Politik, Wirtschaft
verschiedene Euroscheine

Symboldbild: dts Nachrichtenagentur

Das von der Großen Koalition nach zwei Tagen Verhandlungen beschlossene Konjunkturpaket zur Abmilderung der Coronakrise ändert auch das Steuer- und Insolvenzrecht.

So soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, „flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung“, wie es in dem Beschluss vom Mittwochabend hieß.

Neben der ab 1. Juli für sechs Monate gültigen Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gibt es auch Erleichterungen bei der Einkommensteuer. So wird unter anderem der steuerliche Verlustrücktrag gesetzlich für die Jahre 2020 und 2021 erweitert – auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Dieser Rücktrag könne schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden, beispielsweise „über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage“, hieß es.

Eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) soll zudem mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.

Koalition beschließt neue Hilfen für Unternehmen

Das Konjunkturpaket enthält auch neue Hilfen für durch die Coronakrise besonders gebeutelte kleine und mittelständische Unternehmen. Die sollen für die Monate Juni bis August für Umsatzausfall Überbrückungshilfe bekommen – insgesamt im Umfang von bis zu 25 Milliarden Euro. „Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent fortdauern“, heißt es in der Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom Mittwochabend.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sollen die Monate November und Dezember 2019 herangezogen werden. „Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber Vorjahresmonat.

Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. „Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.“ Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Personengesellschaften bekommen zudem ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer, Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden.

Startups sollen eine „attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteilung“ schaffen. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Für das Kurzarbeitergeld soll im September „eine verlässliche Regelung“ für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorgelegt werden.

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