
Symbolbild: dts Nachrichtenagentur
Im Jahr 2019 treten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Um Familien zu entlasten, wird das Kindergeld ab Juli um 10 Euro im Monat erhöht. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend.
Die Änderungen im Steuerrecht ab 2019 im Überblick:
Kindergeld
Das Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 235 Euro.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird um 192 Euro auf dann 4.980 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.620 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 9.168 Euro. So werden 2019 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.168 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.336 Euro.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 24.305 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 88 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.
Unterhalt
Für das Jahr 2019 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 168 Euro auf maximal 9.168 Euro.
Steuerfreiheit von Fahrtkostenzuschüssen und Jobtickets
Zusätzlich gewährte Arbeitgeberleistungen für Fahrten im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind ab 2019 gesondert steuerfrei gestellt. Dies gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen wie das sogenannte Jobticket.
Der steuerfeie Vorteil ist auf die steuerliche Entfernungspauschale anzurechnen. Führt die Entfernungspauschale zu einem höheren Steuervorteil als die Steuerfreiheit des Jobtickets, kann der Arbeitnehmer den darüber hinaus gehenden Betrag bei der Absetzung der Werbungskosten geltend machen.
Steuerfreiheit der Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes
Der vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte geldwerte Vorteil aus der Nutzung von Dienstfahrrädern ist ab 2019 bis 2021 steuerfrei. Entsprechendes gilt für die Nutzung eines dienstlichen Elektrofahrrads, wenn es verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Der geldwerte Vorteil wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Förderung von Elektrodienstfahrzeugen
Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassener Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne von §3 des Elektromobilitätsgesetzes, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden, wird die Bemessungsgrundlage halbiert.
Für alle konkreten Fragen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger steht die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung, insbesondere die örtlich zuständigen Finanzämter und ihre Service-Center, zur Verfügung. (red)

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