Rheinland-Pfalz – Zum Jahreswechsel treten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft.
Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden erhöht. Zudem wird der Grundfreibetrag angehoben. Steuerpflichtige können in zahlreichen Fällen vom Wegfall der Belegvorlagepflicht profitieren.
Im Einzelnen ändert sich folgendes für das Jahr 2017:
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. So werden 2017 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird um 108 Euro auf dann 4.716 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.356 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Kindergeld
Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 223 Euro.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Unterhalt
Für das Jahr 2017 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 168 Euro auf maximal 8.820 Euro.
Belege
In zahlreichen Fällen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Belegvorlagepflicht durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt. Damit müssen bestimmte Belege, wie z.B. Spendenbescheinigungen, nicht mehr mit der Steuererklärung abgegeben werden, sondern nur noch aufbewahrt werden. Die Finanzämter fordern diese Belege lediglich im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist.
Umzugspauschale
Der Pauschbetrag für einen beruflich bedingten Umzug wird zum 1. Februar 2017 erhöht. Für Ledige beträgt dieser dann 764 und für Verheiratete 1.528 Euro.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 23.362 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 84 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

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