Donnerstag, 25. April 2024

Änderungen im Unterhaltsrecht: Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr

21. August 2017 | Kategorie: Kreis Germersheim
Foto: dts nachrichtenagentur

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Kreis Germersheim – Die Reform des Unterhaltsvorschusses wurde am 17. August 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten.

„Die Änderungen gelten nun rückwirkend zum 1. Juli 2017. Das Jugendamt hat bereits zahlreiche Anträge angenommen und soweit bearbeitet, dass sie kurzfristig beschieden und gegebenenfalls ausgezahlt werden können“, erklärt Sozial- und Jugenddezernent Dietmar Seefeldt. Bisher sind etwa 160 entsprechende Anträge eingegangen.

Die neuen Antragsformulare können bei der Unterhaltsvorschusskasse des Kreisjugendamtes in Germersheim, 17er-Straße 1, 5. Stockwerk, persönlich abgeholt oder telefonisch unter 07274/53-171, -346 und -366 angefordert werden.

Was hat sich im Unterhaltsvorschussgesetz geändert?

Alleinerziehenden steht Unterhaltsvorschuss vom Staat zu, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlt. Bisher gab es den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes und höchstens für die Dauer von 72 Monaten. Durch die Reform entfällt die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Kind künftig auch nach dem vollendeten 12. bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Vorschussleistungen. Diese Ausweitung gilt für Kinder, die nach dem 12. Lebensjahr keine SGB II-Leistungen (Hartz IV) erhalten oder wenn der alleinerziehende Elternteil trotz SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient.

Auch Kinder, die durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine Sozialleistungen mehr benötigen, weil sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) decken können, haben Anspruch auf Vorschussleistungen.

Was bleibt gleich?

Nach wie vor hat der alleinerziehende Elternteil keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn dieser erstmalig bzw. erneut heiratet. Dies gilt auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt. (red)

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