
AfD-Logo (Archiv)
Foto via dts Nachrichtenagentur
Alicante – Die AfD ist mit Beschwerden vor dem Europäischen Markenamt (EUIPO) im Streit um den Markenschutz für ihr Parteilogo und das Kürzel „AfD“ gescheitert. Das berichtet die „Bild“.
Die erste Beschwerdekammer des EU-Markenamtes in Alicante wies am Donnerstag vergangener Woche die Beschwerden der AfD in zwei Verfahren zurück (R 2229/2025-1 und R 2230/2025-1). Damit bestätigte sie Entscheidungen der EUIPO-Löschungsabteilung vom Oktober 2025. Diese hatte die betroffenen Marken für verfallen erklärt, weil die AfD nach Ansicht der Behörde keine ausreichende „ernsthafte Benutzung“ als Marke nachgewiesen hatte. Die Namensrechte der Partei sind von den Entscheidungen nicht betroffen. Es geht um die kommerzielle Nutzung der Zeichen als Marken.
Hintergrund ist der Antrag einer Berliner Kanzlei vom September 2023, beim EUIPO insgesamt drei Marken der AfD wegen fehlender ernsthafter Benutzung für verfallen zu erklären. Die AfD hatte die Marken für zahlreiche Waren und Dienstleistungen registrieren lassen, darunter T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge.
Die AfD argumentierte im Verfahren unter anderem mit dem Verkauf ihrer Fanartikel. Das überzeugte die Beschwerdekammer nicht. Nach Auffassung des EUIPO wurden zahlreiche mit dem AfD-Logo versehene Waren vor allem als Werbeartikel eingesetzt. Das Logo werde dabei nicht als Hinweis auf den Hersteller der Produkte verstanden.
Gegen die Entscheidungen kann die AfD vor dem Gericht der Europäischen Union klagen. Ob sie diesen Schritt gehen wird, ließ die Partei offen. Die AfD erklärte gegenüber der „Bild“, dass das Logo, der Name „Alternative für Deutschland“ und die Kurzbezeichnung „AfD“ weiterhin umfassend durch zahlreiche deutsche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht geschützt seien. Zu weiteren markenrechtlichen Fragen erteile die Partei keine Auskunft.
Bereits im Oktober 2025 hatte das EUIPO insgesamt drei Marken der AfD für verfallen erklärt. Gegen zwei Entscheidungen legte die Partei Beschwerde ein. Gegen den Verfall der dritten Marke erhob sie keine Beschwerde. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig. (dts Nachrichtenagentur)

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