Donnerstag, 25. April 2024

Klage im „Radlader-Streit“ abgewiesen: Landgericht bestätigt Argumentation des Landkreises Germersheim

9. November 2016 | Kategorie: Kreis Germersheim
Foto: pfalz-express.de

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Kreis Germersheim – Das Landgericht Landau hat die Klage der Firma Scheid & Grabau Abbruchtechnik GmbH gegen den Landkreis Germersheim auf Zahlung von rund 100.000 Euro abgewiesen.

Diese Summe hatte die Firma vom Landkreis für einen Radlader gefordert, der beim Altreifenbrand in Lingenfeld im Juli 2013 im Einsatz gewesen war. Nach ihrer Aussage sei der Radlader im Rahmen der Brandbekämpfung so massiv beschädigt worden, sodass es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gekommen sei.

Die Einsatzkräfte hatten hingegen ausgesagt, dass manche der angegebenen Schäden bereits vor dem Einsatz vorhanden gewesen waren, andere während des Einsatzes gar nicht hätten entstehen können.

„Das Gericht konnte den Angaben der Firma nicht folgen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat eine Kausalität zwischen dem Brandereignis und den behaupteten Schäden nicht feststellen können“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel. „Der Kreisverwaltung wurde öffentlich vorgeworfen, sie würde die Entscheidung verschleppen. Sie hätte doch unbürokratisch handeln und vorzeitig den Schaden anerkennen und ohne weitere Rechtsgrundlage Schadenersatz leisten sollen. Das Urteil des Landgerichts bestätigt uns in unserer Ansicht und schafft Klarheit für alle Seiten. Vorschnelles Handeln wäre dem Steuerzahler teuer zu stehen gekommen.“

Insgesamt konnte der vom Gericht bestellte Sachverständige keine Schäden benennen, die mit hinreichender Sicherheit auf eine Hitzeeinwirkung zurückzuführen seien.

Die von der klagenden Firma aufgelisteten Schäden seien demnach im Wesentlichen mechanisch durch äußere Krafteinwirkung entstanden. Zwar konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass die Schäden im Rahmen des Brandeinsatzes entstanden seien. Allerdings sei es ebenso möglich, dass die Schäden bereits vorher vorgelegen hätten.

Der Sachverständige führte weiter aus, dass aufgrund der Betriebsstunden des Radladers bestimmte Schäden durchaus auf normalen Verschleiß zurückzuführen sein könnten.

Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass ein Teil der behaupteten Schäden mit hinreichender Sicherheit schon vorher vorgelegen haben muss.

Auch hinsichtlich des genannten Restwerts des Radladers „war der Vortrag der Klägerin nur unvollständig oder gar falsch“, heißt es im Urteil des Landgerichts.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Landau hat die Klägerin zwischenzeitlich Berufung eingelegt.

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