Kinder müssen nicht für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn diese den Kontakt nachdrücklich und in herabwürdigender Weise verweigert haben.
In einem konkreten Fall hatte die Stadt über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen. Nach dessen Tod forderte die Stadt ca. 9.000 Euro von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Dieser verweigerte die Zahlung, da der Vater nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt hatte. Das OLG gab dem Sohn Recht. Im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner kann ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, erläutern ARAG Experten. Zwar stellt nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar, jedoch wurde im vorliegenden Fall der Kontaktabbruch für besonders nachhaltig und kränkend erachtet. Der Vater hatte offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen (OLG Oldenburg, Az.: 14 UF 80/12).

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Karlsruhe- Erwachsene Kinder müssen auch dann für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie über Jahre hinweg keinen Kontakt mehr zueinander hatten. ...
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