
Christine Lambrecht
Foto: dts Nachrichtenagentur
Berlin – Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Ermittlern der Polizei ermöglichen soll, auch die Hautfarbe, die Farbe der Haare und der Augen sowie das Alter eines flüchtigen Täters in bestimmten Fällen per DNA-Spur festzustellen.
Das geht aus einem Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hervor, über den die Zeitungen der Funke-Mediengruppe berichten. Der Referentenentwurf wurde jetzt zur Abstimmung an die anderen Ministerien der Regierung gegeben.
„Der Änderungsvorschlag soll die wissenschaftlich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mögliche Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers erlauben“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Diese Erkenntnisse seien „grundsätzlich geeignet, die Ermittlungen voranzubringen und den wahren Sachverhalt aufzuklären“.
Der Vorstoß ist politisch umstritten. Bisher ist nur die Erfassung des Geschlechts durch einen DNA-Test möglich. Zudem können Ermittler schon jetzt einen sogenannten „DNA-Abgleich“ machen. Entdecken Polizisten an einem Tatort eine DNA-Spur, etwa ein Haar, Hautschuppen oder Bluttropfen, können sie in der DNA-Datenbank erkennen, ob der mutmaßliche Täter schon polizeilich mit seiner DNA erfasst ist.
„Die Erweiterung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der aber in der konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Weiterhin nicht erlaubt bleibe die Auswertung der „biogeografische Herkunft“ eines gesuchten und unbekannten mutmaßlichen Täters oder einer unbekannten Tatort-Spur.
So ist zwar medizinisch per DNA-Test auch möglich, die „geografische Herkunft“ einer unbekannten Person zu ermitteln. Rechtlich soll dieses Instrument den Ermittlern jedoch nicht an die Hand gegeben werden. Kritiker merken an, dass die DNA-Analyse nicht in allen Fällen genau sei.
Das Justizministerium selbst hebt im Gesetzentwurf hervor, dass „die DNA-Untersuchung selbst nicht spezifisch gegen eine bestimmte Personengruppe oder Minderheit gerichtet und damit an sich nicht diskriminierend“ sei.
Bei den „Folgemaßnahmen“ müsse allerdings beachtet werden, „dass es in Fällen der möglichen Zuordnung der Spur zu Angehörigen einer Minderheit nicht zu einem Missbrauch dieses Umstandes im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze kommen darf“, heißt es in dem Gesetzentwurf der Justizministerin. (dts Nachrichtenagentur)

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