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Zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses steht Angestellten ein Arbeitszeugnis zu. Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiger Baustein in Bewerbungen – wird es nur halbherzig verfasst, zeugt das von einer geringen Wertschätzung gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter.
Ein gutes Arbeitszeugnis hingegen kann bei der Jobsuche das Zünglein an der Waage sein. Viele Arbeitnehmer sind nur unzureichend über das Thema Arbeitszeugnis informiert. Diese Dinge sollten Arbeitnehmer unbedingt beachten:
So muss ein Arbeitszeugnis aussehen
§630 BGB regelt das Recht von Arbeitnehmern auf ein Arbeitszeugnis. Die Regelung sieht vor, dass bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen. So muss dieses schriftlich verfasst werden, und zwar auf Geschäftspapier des ausstellenden Unternehmens. Das Arbeitszeugnis muss dem Arbeitnehmer in Papierform vorgelegt werde. Obwohl für Bewerbungen heutzutage häufig die Übermittlung als PDF-Datei ausreicht, müssen Arbeitgeber diese Vorgabe einhalten.
Auch für die Reihenfolge gibt es einen Leitfaden. Zunächst muss auf die Personalien eingegangen werden, dann auf Dauer der Tätigkeit sowie auf die genaue Bezeichnung der Stelle. In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeber auch die Aufgaben der jeweiligen Stelle beschreiben. Letztlich haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ausscheidende Angestellte zu bewerten und den Austrittsgrund zu nennen.
Wer ein Arbeitszeugnis schreiben darf
Für Arbeitnehmer, die den Job wechseln müssen oder möchten, ist das Arbeitszeugnis eine wichtige Grundlage für die spätere Laufbahn. Für Unternehmen hingegen bedeuten Arbeitszeugnisse einen enormen Zeitaufwand, dem kein Gegenwert gegenübersteht, weil die betreffende Person nicht mehr für das Unternehmen arbeitet.
Aus diesem Grund delegieren immer mehr Vorgesetzte das Schreiben von Arbeitszeugnissen auf die Personalabteilung – diese wiederum hat meist gar nicht genügend Einblicke in die Aufgaben der ausscheidenden Person. Andere Arbeitgeber spielen den Angestellten den Ball zu und bitten nach einer Kündigung darum, dass Angestellte ihr Arbeitszeugnis selbst verfassen.
Doch für Laien – und dazu gehört ein Großteil der Angestellten nun mal – kann das Verfassen eines Arbeitszeugnisses zum Fallstrick werden. Deshalb entschließen sie sich, das Arbeitszeugnis schreiben zu lassen. Experten können einem die leidige Aufgabe abnehmen. Das sorgt nicht nur für zeitliche Entlastung im Unternehmen und bei der betreffenden Person, sondern bringt einen entscheidenden Vorteil mit sich:
Wenn man das Erstellen von Arbeitszeugnissen Experten für Bewerbungen überlässt, kann man davon ausgehen, dass potenzielle neue Arbeitgeber das Zeugnis wohlwollend zur Kenntnis nehmen werden. Teilweise wird die Bedeutung vom Arbeitszeugnis bei der Jobsuche noch immer unterschätzt. Das ist schade, denn ein gutes Arbeitszeugnis kann Türen öffnen.
Wer das Arbeitszeugnis unterschreiben darf
Auch die Unterschrift des Arbeitszeugnisses hat eine große Aussagekraft. Deshalb sollte das Arbeitszeugnis immer vom Chef unterschrieben werden. Generell wäre es denkbar, dass die Personalabteilung unterschreibt. Dies wird jedoch häufig als Geringschätzung des ausscheidenden Mitarbeiters bewertet. Außerdem legt es den Verdacht nahe, dass es sich um ein 08/15-Arbeitszeugnis handelt, welches nicht auf die betreffende Person zugeschnitten wurde.
Die Codes im Arbeitszeugnis
In Arbeitszeugnissen werden zwar nicht direkt Noten vergeben, dennoch können geschulte Personen ein Benotungssystem in das Zeugnis einfließen lassen – durch bestimmte Formulierungen. Verfasst eine Person ohne Kenntnisse dieses System die Bewertung, kann das zu einer ungewollt guten oder schlechten Beurteilung führen. Auch Arbeitnehmer sollten die Bewertungscodes im Arbeitszeugnis kennen, um erkennen zu können, wie ihr ehemaliger Arbeitgeber sie einschätzt.
Nachfolgend ein Beispiel dafür, wie die typischen Bewertungsfloskeln aussehen können und was sie bedeuten:
Note 1 (sehr gut): Er/Sie erfüllte die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit.
Note 2 (gut): Er/Sie erfüllte die Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit.
Note 3 (befriedigend): Er/Sie erfüllte die Aufgaben zur vollen Zufriedenheit.
Note 4 (ausreichend): Er/Sie erfüllte die Aufgaben zur Zufriedenheit.
Note 5 (mangelhaft): Er/Sie erfüllte die Aufgaben im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit.
Note 6 (ungenügend): Er/Sie war bemüht.
Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis?
Unter Arbeitnehmern hält sich ein Gerücht wacker – nämlich, dass sie Anrecht auf ein gutes Arbeitszeugnis haben. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2014 legt jedoch fest, dass eine befriedigende Bewertung für Rechtssicherheit von Arbeitszeugnissen ausreicht. Dies sei auch dann der Fall, wenn vergleichbare Arbeitszeugnisse im Unternehmen in der Regel besser ausfallen. Ist man davon überzeugt, bessere Leistungen erzielt zu haben, bleibt meist nur der Weg über das Arbeitsgericht, um ein besseres Zeugnis erwirken zu können.
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