Karlsruhe – Das Einbetten fremder Internet-Videos auf der eigenen Internetseite verstößt dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge nicht grundsätzlich gegen das Urheberrecht.
Das gelte allerdings nur für Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich gemacht worden sei, entschied der BGH am Donnerstag.
Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stelle kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. (dts Nachrichtenagentur)

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