
Foto: Pfalz-Express
Neustadt – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag von zwei Imkern aus dem Landkreis Bad Dürkheim abgelehnt.
Die Imker wollten die behördliche Anordnung verhindern, ihre 263 Bienenvölker zu töten, nachdem bei diesen die Amerikanische Faulbrut festgestellt wurde.
Die Amerikanische Faulbrut ist eine durch das Bakterium Paenibacillus larvae verursachte Bienenseuche, die zum Tod der Bienenbrut führt. Eine mögliche Sanierung durch das sogenannte Kunstschwarmverfahren, bei dem die Bienen gerettet werden können, sei laut Gericht nicht mehr möglich.
Der Grund: Die Imker hätten Markierungen an den Bienenstöcken entfernt, wodurch eine Zuordnung der befallenen Völker nicht mehr möglich war. Das Gericht wertete dies als Beweisvereitelung und sah keine andere Lösung als die Tötung aller Bienenvölker, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
Die Anordnung des Landkreises basiert auf Untersuchungen im Juli 2025, die Sporen der Faulbrut in allen Bienenvölkern der Imker nachwiesen. Die Imker bestreiten, für das Entfernen der Markierungen verantwortlich zu sein, und kritisieren die Probenentnahme als fehlerhaft.
Das Gericht fand jedoch keine Beweise für diese Vorwürfe und betonte, dass alle Bienenvölker aufgrund der gängigen Imkerpraxis – bei der Materialien zwischen Völkern ausgetauscht werden – als eine epidemiologische Einheit gelten.
Die Richter führten aus, dass durch die Tötung des gesamten Bienenbestands die reale Ansteckungsgefahr für umliegende Bienenvölker beseitigt oder zumindest deutlich reduziert werde. Dadurch werde die Tiergesundheit im Landkreis Bad Dürkheim und auch im benachbarten Rhein-Pfalz-Kreis geschützt.
Laut einer Amtstierärztin wäre eine Sanierung nur bis spätestens Anfang September möglich gewesen, da Bienen danach aufgrund ihres Lebensrhythmus nicht mehr erfolgreich saniert werden können.
Die Tötungsanordnung sei verhältnismäßig, da sie die Tiergesundheit in der Region schütze und eine weitere Verbreitung der Seuche verhindere. Die Imker können gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.
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