
Bienenvolk in einem Stock.
Foto: Pfalz-Express
Lustadt – In einem Bienenstand in Lustadt ist nach 2014 erstmals wieder die Amerikanische Faulbrut ausgebrochen.
Bei dieser anzeigepflichtigen Bienenseuche befällt der Krankheitserreger die Larven der Bienenbrut und richtet große Schäden in betroffenen Bienenstöcken an.
Für den Menschen ist der Krankheitserreger, ein Bakterium, völlig ungefährlich – auch der Verzehr des Honigs stellt für den Menschen keine Gefahr dar.
Die bösartige Faulbrut ist eine ansteckende Seuche, die zum Absterben ganzer Bienenvölker führen kann. Eine Weiterverbreitung der Seuche erfolgt durch sehr widerstandsfähige Sporenformen des Erregers, die durch lebende und unbelebte Vektoren übertragen werden und dadurch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen führen können.
Sperrbezirk ausgewiesen
Wegen der schnellen Ausbreitung dieser Seuche ist die strikte Bekämpfung allerdings gesetzlich vorgeschrieben. Ein umrissenes Gebiet wird nun zum Sperrbezirk erklärt. Der Sperrbezirk ergeht um den betroffenen Bienenstand an der Lachenmühle.
Für den Sperrbezirk gilt:
– Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk müssen die Bienenvölker unter Angabe der Anzahl der Völker und des Standortes der Bienenstände unverzüglich bei der Kreisverwaltung Germersheim, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, Bereich Veterinärwesen, Hauptstr. 25, 76726 Germersheim, melden.
– Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk müssen nach näherer Anweisung der Kreisverwaltung Germersheim unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich untersucht werden.
Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
– Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
– Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
– Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk gebracht werden.
Die Vorschrift gilt für
Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Hinweis
Zuwiderhandlungen gegen die tierseuchenrechtliche Verfügung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 30 000,00 Euro geahndet werden.
Die angeordneten Schutzmaßnahmen können erst aufgehoben werden, wenn das Erlöschen der Seuche amtlich festgestellt wurde.
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