Was ist bei der Beendung, Löschung und Auflösung einer GmbH zu beachten?

22. Juni 2021 | Kategorie: Ausbildung & Beruf, Ratgeber

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Die Lösung einer GmbH kann aus verschiedenen Gründe notwendig sein. Es ist nicht ausreichend, dass die GmbH ihren Betrieb einstellt. Den rechtlichen Rahmen dafür bildet § 60 ff GmbH-Gesetz.

Wenn allerdings eine Insolvenz vorliegt, gilt der folgende Weg nicht, sondern ein Insolvenzverfahren löst die GmbH auf.

Auflösung und Gesellschafterbeschluss

Die Auflösung erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Beschluss der Gesellschafter. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen zugrunde legt, sind dafür drei Viertel er Stimmen erforderlich. Wenn der Beschluss kein anderes Datum vorsieht, ist die Auflösung sofort wirksam. Es kann aber aus steuerrechtlichen Gründen durchaus sinnvoll sein ein, anderes Datum festzulegen. Da die Bücher noch zehn Jahre lang zu verwahren sind, sollte der Vertrag festlegen, wo dies geschehen soll. Dazu ist der § 74 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Der Beschluss zur Auflösung bedarf nur dann einer notariellen Beurkundung, wenn der Gesellschaftervertrag eine bestimmte Dauer für den Fortbestand der GmbH vorsah und es dadurch zu einer Änderung kommt.

Mit der Auflösung geht auch die Einsetzung eines Liquidators einher. Erfolgt keine Ernennung eines Liquidators, übernehmen automatisch die Geschäftsführer diese Aufgabe. Existiert ein anderer Liquidator, so verlieren die Geschäftsführer ihren Vertretungsanspruch, falls der Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorsieht. Für anderweitige Bestimmungen genügt eine einfache Mehrheit. Die Prokura allerdings bleibt bestehen, falls kein ausdrücklicher Widerruf vorliegt. Wer mindestens 10 Prozent des Stammkapitals besitzt, kann auch beantragen, dass das Registergericht einen anderen Liquidator einsetzt, falls z. B. Zweifel an dessen Objektivität oder Eignung bestehen.

Die Firma trägt nun die Bezeichnung GmbH in Liquidation bzw. in Abwicklung. Damit der Status für Andere erkennbar ist. Die GmbH bleibt aber nach der Auflösung eine handlungsfähige juristische Person und kann z. B. vor Gericht agieren.

Antrag auf Aufnahme der Auflösung ins Handelsregister

Es folgt der schriftliche Antrag der Auflösung zum Eintrag ins Handelsregister gemäß § 65 GmbH-Gesetz. Zuständig ist dabei das Registergericht am Firmensitz. Dabei besteht die Notwendigkeit, den Grund für die Auflösung zu benennen. Eine Vorlage des Gesellschafterbeschlusses empfiehlt sich, obwohl das nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dabei muss ein Notar die Unterschriften beglaubigen.

Dann schließt sich die Veröffentlichung der Auflösung und Liquidation im Bundesanzeiger an. In der Regel ist erst ein Jahr nach dieser Veröffentlichung die Beantragung der Lösung möglich.

Abwicklung der Liquidation nach § 70 ff des GmbH-Gesetzes

Zu Beginn der Liquidation erstellt der Liquidator eine Bilanz. Der Liquidator um die Verbindlichkeiten der Firma. Zu deren Feststellung muss er einen Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Weitere Medien können im Gesellschaftervertrag genannt sein. Die 12-monatige Wartefrist beginnt entsprechend § 73 Absatz 1 des GmbH-Gesetztes erst mit der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs.

Auch die laufenden Geschäfte muss er beenden und die ausstehenden Forderungen einziehen. Er veräußert auch die Produktionsmittel der Firma und beendet die Arbeitsverhältnisse der Angestellten. Darüber hinaus darf er neue Verträge schließen, wenn sie der Liquidation dienen. Abschließend verteilt er das noch zur Verfügung stehende Vermögen der GmbH an die Gesellschafter und erstellt eine Schlussbilanz bzw. jeweils eine Jahresbilanz während der Liquidation. Die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter kann erst nach der Sperrfrist erfolgen und beendet die Liquidation, denn während der Sperrzeit ist keinerlei Ausschüttung an die Gesellschafter erlaubt. Ein Anspruch besteht erst nach Auszahlung an alle Gläubiger. Bekannte Gläubiger verfügen über einen über die Frist hinausgehenden Anspruch, unbekannte Gläubiger verlieren ihn mit ihrem Ablauf.

Löschung der GmbH

Das Registergericht überprüft, ob die Liquidation abgeschlossen ist. Dazu muss auch der Gläubigeraufruf dem Registergericht vorliegen und die Liquidationsabschlussbilanz dem Finanzamt. Außerdem ist endgültig zu benennen, wer nach § 74 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes die Bücher der GmbH für mindestens zehn Jahre verwahrt. Das Registergericht löscht nach Abschluss der Prüfung die GmbH aus dem Handelsregister. Die GmbH ist dann keine juristische Person mehr und kann entsprechend auch keine Rechtsgeschäfte mehr durchführen.

Möglichkeit der Vorsetzung der GmbH

Die GmbH kann fortgesetzt werden, falls der Grund für die Liquidation entfällt und diese noch nicht abgeschlossen ist.

Möglichkeiten der Umgehung der 12-monatigen Wartefrist

Im Fall einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt, wenn alle Forderungen befriedigt sind, die 12-monatige Sperrfrist. Natürlich darf es dabei weder Verpflichtungen, Schulden an Gläubiger noch ans Finanzamt geben. Das Bankguthaben darf 300 Euro nicht überschreiten. Im Handelsregister steht dann der Vermerk, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgte.

Nachtragsliquidation

Ergibt sich eine neue Sachlage nach der Liquidation, kann das Registergericht eine Nachtragsliquidation ansetzen, so dass die GmbH vorübergehend wieder handlungsfähig wird.

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