
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Die Auflösung einer GmbH unterliegt den gesetzlichen Vorschriften und ist somit vom Gesetzgeber reguliert, weshalb es wichtig ist, sich mit dem geltenden Recht auseinanderzusetzen, bevor es zur Auflösung übergeht.
Deshalb ist die Auflösung nicht selten ein schwieriges Unterfangen, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften. Zudem braucht es eine Mehrheit von 75 Prozent, um den Beschluss einer Aufhebung rechtlich wirksam durchzusetzen. Anderenfalls besteht die Gefahr der Anfechtbarkeit. Es handelt sich juristisch gesprochen dann um eine treuwidrige Auflösung.
Die Auflösung ist ein komplexes Zusammenspiel aus vielen Faktoren. Deshalb ist es hilfreich, sich wie zum Beispiel hier bei einer GmbH Auflösung beraten zu lassen, um eine rechtlich wirksame Auflösung zu initiieren. Die Ursachen für eine anvisierte Auflösung sind ebenso vielfältig. Es gibt Fälle, wo ein richterlicher Beschluss vorliegt, der eine Auflösung rechtlich bindend macht. Andererseits gibt es häufig freiwillig motivierte Bestreben eine GmbH aufzulösen, weil zum Beispiel die Rechtsform nicht mehr zum unternehmerischen Handeln passt und vieles mehr.
Vorgehensweise bei einer GmbH-Auflösung
Eine weit verbreitete Methode, eine GmbH aufzulösen, ist die Auflösung über einen Gesellschaftsbeschluss (Liquidation). Bei dieser Form der Auflösung erfolgt kein Vermerk im Handelsregister. Dies hat den Vorteil, dass keine Rückschlüsse über die Vermögenslosigkeit und dergleichen gemacht werden können.
Auflösungsphase der GmbH
Der erste formelle Schritt, der für die Auflösung vonnöten ist, ist die Notwendigkeit eines gemeinsamen Beschlusses der Gesellschafter. Dabei braucht es keine explizite Begründung, um die Auflösung in die Wege zu leiten. In der Regel – wie bereits erwähnt – ist es notwendig, dass 75 % der Gesellschafter der Liquidation zustimmen, um eine treuwidrige Auflösung zu vermeiden. Inwieweit dieser Mehrheit tatsächlich benötigt wird, wird letztlich im Gesellschaftsvertrag reguliert, sodass es im Einzelfall zu Sonderreglungen und abweichenden Vorgaben kommen kann.
Sind die Kriterien erfüllt, die für die Auflösung benötigt werden, so geht es dazu über einen Liquidator zu ernennen. Sie sind in der Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass aktuelle Geschäftsbeziehungen und Aufträge beendet werden. Gleichzeit ist es bedeutsam, dass die Verpflichtungen gegenüber Handelspartner erfüllt werden im Zuge der Beendigung. Liquidatoren vertreten die GmbH und in der Regel agiert der Geschäftsführer als Liquidator.
Liquidierungsphase der GmbH
In der Liquidierungsphase geht es primär darum, dass keine Schulden mehr offen sind und kein Vermögen mehr sich in Besitz der GmbH befindet. Der Liquidator agiert als überwachende Instanz der Abläufe, die in Zusammenhang mit den Schulden stehen. Zudem ist letztere in der Pflicht den Gläubigeraufruf vorzunehmen, der zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Der Gläubigeraufruf ist wichtig, damit Gläubiger ihre Forderungen stellen können. Nach Publikation des Gläubigeraufrufs kommt das Sperrjahr. Innerhalb dieses Jahres können Forderungen bei der GmbH geltend gemacht werden. Gibt es nicht mehr genügend Vermögen, um die Forderungen zu begleichen, so muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Dieser wird ebenfalls vom Liquidator beantragt.
Löschung der GmbH
Schließlich geht es in der letzten Phase um die Löschung der GmbH. Verbleibendes Vermögen wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt, bevor es dazu übergeht die GmbH aus dem Handelsregister zu löschen. Sobald die Löschung vorgenommen wird, ist die GmbH nicht mehr existent und ist somit offiziell aufgelöst. Dennoch bleiben noch einige Pflichten, bzw. Aufbewahrungspflichten erhalten, nämlich die Pflicht wichtige Kennzahlen der GmbH zu archivieren. Diese sind wichtig, wenn es rückwirkend Rückfragen vonseiten von Ämtern geben wird.
Auflösung der GmbH verhindern
In einigen Fällen ist es hilfreich zu wissen, wie eine Auflösung verhindert werden kann. Eventuell besteht keine Absicht der Gesellschafter die GmbH aufzulösen. Es gibt Fälle, in denen einzelne Gesellschafter, versuchen mit einer Klage die Auflösung gerichtlich zu erzwingen. Als Geschäftsführer ist es wichtig zu wissen, wie man sich gegen die Absichten Einzelner wehren kann. Hier ist Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick gefragt, um diesen Herausforderungen erfolgreich entgegenzutreten. Der Kläger kann mit einer Abfindung beschwichtigt werden. Sofern dieser zusagt und sein Einverständnis gibt, kann der Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden.
Andererseits besteht die Möglichkeit den Kläger mithilfe der Gesellschaftsversammlung aus der GmbH auszuschließen. Hier gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die einen Ausschluss nicht immer leicht machen, denn es müssen stichhaltige Gründe angeführt werden, um den Ausschluss rechtlich in die Wege zu leiten.
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