
Foto: Hauptzollamt Saarbrücken
Speyer – Routiniert schnüffelte Zollhund „Siska“ an den Postpaketen, die bei der internationalen Frachtstation in Speyer angeliefert wurden.
Er war auf der Suche nach verbotenen Drogenlieferungen. Plötzlich erweckte ein aus Spanien kommendes Paket seine Aufmerksamkeit und der ausgebildete Drogenspürhund zeigte durch „einfrieren“ an, dass er etwas gefunden hat.
Die Zöllner öffneten das Paket und staunten nicht schlecht, als sie Fruchtgummis und Kaudragees vorfanden. Auf den ersten Blick schien es sich „nur“ um verschiedene Süßigkeiten zu handeln. Bei genauerem Hinsehen erkannten die Zöllner jedoch Manipulationen an den Verpackungen. Im weiteren Verlauf der Kontrolle wurden die Fruchtgummis deshalb auch gewogen: Das tatsächliche Gewicht überschritt deutlich das auf der Verpackung aufgedruckte Gewicht.

Angegebenes und tatsächliches Gewicht stimmen nicht überein.
Foto: Hauptzollamt Saarbrücken
Der anschließend durchgeführte Drogenschnelltest für Cannabis-Produkte schlug an. Damit stand fest: Die Fruchtgummis und Kaudragees wurden mit berauschenden Bestandteilen der Hanfpflanze bearbeitet. Damit unterliegen sie dem Betäubungsmittelgesetz und sind nicht mehr einfuhrfähig.
Gegen den mutmaßlichen Empfänger des Pakets aus Stuttgart wurde bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Die Cannabis-getränkten Fruchtgummis wurden sichergestellt.
Siska „alter Hase“
Zollhund „Siska“ wird von Zollhundeführer Sascha Becker geführt. „Siska“ ist 6 Jahre alt und seit 2018 beim Hauptzollamt Saarbrücken im Einsatz.
Info
Innerhalb der Europäischen Union dürfen Postsendungen stichprobenweise und risikoorientiert kontrolliert werden, um den Transport von verbotenen oder steuerpflichtigen Waren aufzudecken (§§ 5,10 Zollverwaltungsgesetz). Das Brief- und Postgeheimnis ist dahingehend eingeschränkt.
Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Zoll befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung vorzulegen.
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